Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Hat sie da Recht? Das stimmt doch nicht oder liege ich da falsch? "
Nach Ihrer Schilderung - vorbehaltlich einer Überprüfung des Bescheids - nicht.
Richtig ist, dass Sie auf Lohnersatzleistungen keine Steuern zahlen und diese daher regelmäßig mit dem Zahlbetrag angerechnet werden. Dies ergibt sich § 21 III Nr. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 a BAföG-EinkommensV.
Dies kann aber bei wegfallenden Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit nur zu niedrigeren zu verteuernden Einnahmen im Kalendarjahr 2014 führen. Aber dann kann dieser reale Einkommensverlust nicht zu höhreren Unterhaltsleistungen an Ihren Sohn führen.
Von daher sollte gegen den Bescheid fristgemäß vorgegangen werden.
Im Übrigen hinkt der Vergleich mit dem "Hartz VI Bezieher", da nach 21.4.9 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG VwV) der wie folgt lautet:
"Folgende Einnahmen sind nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes und deshalb nicht auf den Bedarf anzurechnen:
Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII"
Alg II-Leistungen gar nicht als positive Einkünfte angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 02.02.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Hallo Herr Fork,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zum Verständnis, ihre Antwort:
.".. nicht zu höhreren Unterhaltsleistungen an Ihren Sohn führen. " bedeutet höhere Unterhaltszahlungen meinerseits an unseren Sohn? Also im Klartext: KG und ALG wird wie geringeres Einkommen betrachtet und somit muss Bafögsatz zumindest annäernd dem des Vorjahres, als ich noch ganz normal gearbeitet habe, entsprechen. Verstehe ich das richtig?
Das mit Hartz VI habe ich mittlerweile auch herausgelesen, was meinen Glauben an einen sozialen Rechtsstaat doch wieder positiver erscheinen lässt.
Vielen Dank und schönen Gruß
Nachfrage 1:
"KG und ALG wird wie geringeres Einkommen betrachtet und somit muss Bafögsatz zumindest annäernd dem des Vorjahres, als ich noch ganz normal gearbeitet habe, entsprechen. Verstehe ich das richtig?"
Das verstehen Sie richtig. Ihr anrechenbares Einkommen kann sich nicht erhöhen, wenn Sie ganzjährig KG und Alg I beziehen.
Möglicherweise hat man fehlerhaft Ihr ungekürztes Vorjahreseinkommen übernommen und zusätzlich die Lohnersatzleistungen angerechnet. Dies würde die BAfög-Kürzung erklären.