Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einen Anspruch aus einem Kaufvertrag bei Grundstücken können Sie nur geltend machen, wenn dieser schriftlich geschlossen worden ist. Dies schreibt das Gesetz vor.
Allenfalls könnte man an einen Vorvertrag denken, doch auch dieser unterliegt nach h.M. der Schriftform; jedenfalls kann ich aus ihrer Schilderung nicht entnehmen, dass mit dem Verkäufer bereits etwas schriftlich vereinbart worden ist. Aus einer mündlichen Verkaufszusage beim Grundstückskauf kkönnen Sie allenfalls den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen, dies wären Notarkosten, Maklerkosten oder ähnliches.
Ein Anspruch auf Übereignung des Grundstückes besteht jedoch nach allem nicht, wenn dieser eben nicht notariell vereinbart wurde.
Es tut mir leid, ihnen keine bessere Auskunft geben zu können.
Es ist letztlich ratsam, hier nochmals an den Verkäufer heranzutreten. Er muss nämlich wahrscheinlich nicht einmal Kreditgebühren ersetzen, wenn er die Vertragsverhandlungen nicht z.B. ohne triftigen Grund abgebrochen hat (dazu vgl. BGH 71, 395; 76, 349).Allerdings dürfte er (der Verkäufer) die Notargebühren zu tragen haben. Um Umstände zu vermeiden, wäre es vorteilhaft, sich doch noch auf den Kauf zu einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen