Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren schriftlich verlängert werden.
Dieses steht so in § 62 Landesbuaordnung (LBO) BW.
Damit ist die alte Baugenehmigung aller Voraussicht nicht mehr gültig.
Das Bauamt kann natürlich alte Unterlagen und Antragsangaben, die nach wie vor Gültigkeit besitzen heranziehen, was den neuen Antrag einfacher gestaltet.
2.
§ 51 LBO BW
- Kenntnisgabeverfahren - bestimmt:
"(1) Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
1.
Wohngebäuden, [hier nicht]
2.
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten [s. u.],
3.
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, [hier nicht]
4.
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 [s. u.],
ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen
1.
innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB
, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 12
, 30 Abs. 2 BauGB
und
2.
außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB
.
Sie dürfen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
(3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.
(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Der Bauherr kann beantragen, dass bei Vorhaben, die Absatz 1 oder 3 entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird."
Zu den Gebäudeklassen, § 2 Abs. 4 LBO:
"Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1.
Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
2.
Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
3.
Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, [...]"
Dieses müsste hier entsprechend geprüft werden.
Wenn die Halle aber im Außenbereich (unbeplant) liegt, sehe ich da leider keine Möglichkeit.
Möglich wäre aber wohl bei einer entsprechende Gebäudeklasse 1 - 3 nach § 52
das Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
"(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben nach § 51 Abs. 1 durchgeführt werden.
(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde
1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 14
und 29
bis 38 BauGB
,
2.
die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7,
3.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes,
a)
soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder
b)
soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2.
(3) Auch soweit Absatz 2 keine Prüfung vorsieht, müssen Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(4) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes, die nach Absatz 2 nicht geprüft werden, entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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