Sehr geehrte Ratsuchende,
im Bereich der hier entscheidenden der elterlichen Sorge greift das Haager Kinderschutzübereinkommen - für die von Ihnen angestrebte Alleinzuweisung des Sorgerechtes und das Erlöschen der elterlichen Verantwortung des Kindesvaters ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als deutsches Recht.
Daher werden Sie beim Familiengericht einen Antrag auf alleinige Übertragung der elterlichen Sorgte stellen können.
Ist die Anschrift des Kindesvaters nicht zu ermitteln, was Sie nachweisen müssten, kann das Verfahren durch öffentliche Zustellung eingeleitet und so letztlich auch entscheiden werden. Aber insoweit ist Ihre Darstellung, dass er Post ignoriert, nicht nachvollziehbar, wenn es doch mit unbekannter Adresse in Dubai wohnen soll – aber dann könnte er keine Post, die es zu ignorieren gab, bekommen haben.
Sollte er über sein Eltern erreichbar sein, würde aber die öffentliche Zustellung kaum möglich sein, da er dann eben erreichbar ist; allein das Ignorieren reicht daher nicht aus, diese Form der Zustellung durchzusetzen.
Es müsset dann über seine Eltern zugestellt werden; ignoriert er weiterhin, wird ein Versäumnisurteil zu seinen Lasten ergehen
Insoweit wird es aber nur sinnvoll sein und dem Kindeswohl entsprechen, wenn Sie das alleinige Sorgerecht beantragen. Alles andere wäre hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wenig zielfördernd. Denn besteht zwischen den getrennt lebenden Eltern keine tragfähige soziale Beziehung mehr und kann ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen nicht mehr erzielt werden, entspricht es dem Kindeswohl, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und auf einen Elternteil zu übertragen.
Ein solcher Antrag müsste daher Erfolg haben
Unterhalt werden Sie dem Grunde nach ebenso erstreiten können – insoweit die Einschränkung „dem Grunde nach", da dazu natürlich alle Einzelheiten bekannt sein müssten. Ohne eine notwendige individuelle Beratung kann daher nur diese Tendenz eben „dem Grunde nach" eingeschätzt werden.
Zahlt der Kindesvater den Kindesunterhalt nicht, kann natürlich vollstreckt werden, sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt.
Hier besteht aber das Problem, dass die Vollstreckung dann mangels Kenntnis des Aufenthaltsortes wenig Aussicht auf Erfolg hat, da bei den Eltern des Kindesvaters zwar zugestellt, nicht aber vollstreckt werden kann. Dazu müssten dann schon Konten, Arbeitgeber oder Bankinstitute bekannt sein, da dann dort ggfs. vollstreckt werden kann.
Sollte das notwendig sein, könnte der Kontakt zu unserem Kollegen in London, mit dem wir dort ständig zusammenarbeiten, über uns hergestellt werden, sofern Sie selbst keinen Kollegen dort schon mandatiert haben sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg