Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die gesetzliche Erbfolge sieht eine Erbfolge nach Stämmen vor, § 1924 III. An die Stelle der vorverstorbenen Tochter treten also deren Abkömmlinge, die beiden ( Enkel-)Töchter zu gleichen Teilen.
Selbstverständlich kann dies auch durch Testament so verfugt werden. ".. als Erben setze ich meine Tochter .. zu 1/2 und meine beiden Enkeltöchter ... zu je 25 % ein. ".
2.
Hinsichtlich der Rechte am den Sparbuch ist maßgeblich, wer gegenüber der Bank als Kontoinhaber geführt wird. Bleibt das Sparbuch in Besitz des "Anlegers" spricht vieles dafür, dass dieser sich Verfügungen über das Sparguthaben bis zum Tode vorbehalten wolle.
Die Bank darf gegenüber dem Besitzer des Sparbuches auch Verfügungen vornehmen.
Das Sparbuch sollte also noch der Großmutter zustehen. Abschließend kann dies aber nur geprüft werden, wenn die Sparkonto- Vereinbarung vorgelegt wird. Bitte überprüfen Sie diese zunächst auf entsprechende Klauseln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht