Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ich habe Sie so verstanden, dass im Hinblick auf die Kündigung die elektronische Kündigung ausgeschlossen ist.
Ein solcher Ausschluss der elektronischen Kündigung ist vorliegend unangemessen benachteiligend, weil Ihr Vertragspartner durch diesen Ausschluss, sich insoweit einen Vorteil verschafft, als sie durch diese Regelung in vielen Fällen eine AGB-konforme Kündigung verhindert.
Welche rechtliche Beurteilung nun tatsächlich anzunehmen ist, kann aber erst durch Inaugenscheinnahme des Vertrags sowie der Allgemeinen Geschäftsbedinungen abschließend beurteilt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -