Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Vorliegend handelt es sich wohl um Mängel im Sinne des § 434 BGB
. Hiernach liegt kein Mangel vor, wenn die Sache der vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Vorliegend war keine spezielle Beschaffenheit vereinbart. Darüber hinaus kann man nicht davon ausgehen, dass üblicherweise Modeleisenbahnwagen mit Kugelschreiber beschriftet sind oder Teile fehlen.
Bei vorliegen eines Mangels haben Sie grundsätzlich nach § 437 Nr. 1 BGB
die Möglichkeit vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Dieses ist jedoch wohl in Ihrem Fall nicht möglich.
Daher bleibt Ihnen die Möglichkeit nach § 437 Nr. 2 BGB
vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Hierfür sollten Sie den Verkäufer erneut anschreiben und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Darüber hinaus sollten Sie ihm eine letzte Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrages setzen. Sollte sich der Verkäufer hierauf nicht einlassen bleibt Ihnen die Möglichkeit auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu klagen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Diese Antwort ist vom 16.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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