Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich zählen zum Einkommen Ihrer Mutter alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert und sind demnach auch auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen (§ 82 SGB XII
).
In Betracht kommt jedoch, dass die regelmäßigen Kostenübernahme der Stromkosten durch Sie gemäß § 84 Abs. 2 SGB XII oder nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
unberücksichtigt bleiben könnte.
Nach § 84 Abs. 2 SGB XII
sind Zuwendungen von Personen, die nicht sittlich oder rechtlich zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn dies keine besondere Härte darstellt. Als Tochter ist meines Erachtens von einer sittlichen Unterhaltspflicht auszugehen.
Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
können kleinere Beträge im Hinblick auf die von Ihnen geschilderte Notsituation Ihrer Mutter unberücksichtigt bleiben. Dies ist allerdings eine Ermessensentscheidung der Behörde. Wie die Entscheidung des Sozialamtes ausfällt, hängt von der persönlichen und wirtschaftlichen Gesamtsituation Ihrer Mutter sowie der Höhe und dem Verwendungszweck der Zuwendung ab.
Da in der Regelleistung jedoch die Stromkosten bereits mitenthalten sind, wird das Sozialamt nach meiner rechtlichen Auffassung Ihre Kostenübernahme als Einkommen anrechnen.
Da Ihre Mutter zur Auskunft verpflichtet ist, müssen Sie mit offenen Karten spielen und dem Amt mitteilen, dass Sie die Stromkosten übernehmen. Sie sollten dabei die Situation Ihrer Mutter schildern. Im schlimmsten Fall müsste Ihre Mutter mit einer Nachzahlung rechnen. Sollte Ihre Mutter Ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen, können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Antwort geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Morgen Frau Gansel,
vielen Dank für Ihre Ausführungen - das habe ich mir auch so gedacht. Ist halt irgendwo dumm gelaufen, ich wollte halt nur helfen, aber da gibt es halt kaum Möglichkeiten.
Nachfrage hätte ich diesbzgl:
- Drohen bereits jetzt strafrechtliche Konsequenzen für mich oder für meine Mutter?
- Wie weit in die Vergangenheit kann das Amt nachfordern? Was ist typisch?
- Haben Sie ggfs. "Taktik"-Vorschläge wie mit dem Amt zu verhandeln ist?
Herzlichen Dank und Beste Grüße!
Strafrechtliche Konsequenzen dürften Sie noch nicht erwarten, wenn Sie jetzt nach Aufforderung des Amtes wahrheitsgemäß antworten.
Wie weit zurückgefordert werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob der Bescheid von Anfang an oder erst nachträglich rechtswidrig geworden ist und ob das Amt von der Rechtswidrigkeit Kenntnis hatte oder nicht. Aber bis zu 10 Jahren kann ein Bescheid ab Bekanntgabe aufgehoben und entsprechend zurückgefordert werden.
Allerdings könnte bei Ihrer Mutter auch noch die Möglichkeit bestehen, sich darauf zu berufen, dass sie auf den Bescheid vertraut hat und das Geld bereits verbraucht ist bzw. für sie eine Zurückzahlung unzumutbar ist.
Sie sollten auf jeden Fall dem Amt eine wahrheitsgemäße Antwort auf die Frage geben und dann abwarten, wie das Amt darauf reagiert. Sieht das Amt einen Fall der Rückforderung oder möchte die Voraussetzungen dafür ermitteln, wird Ihre Mutter zunächst angehört (schriftlich). Erst nach der Anhörung wird das Amt dann tatsächlich über eine etwaige Aufhebung und /oder Rückzahlung entscheiden. Dagegen können Sie dann immer noch Widerspruch einlegen. Sollte das Amt Gelder zurückfordern, empfehle ich Ihnen, eine anwaltliche Überprüfung vornehmen zu lassen. Nicht jede Rückforderung ist rechtmäßig und oft kann man solche eine abwenden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.