Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage ist auf Grund der Beschreibung nur schwerlich zu beantworten, da nicht klar ist, welcher Formfehler hier Gegenstand des Verfahrens ist.
Eine Schadensminderungspflicht besteht tatsächlich nach § 254 BGB
- allerdings wird es darauf nicht ankommen.
Wenn der Anwalt einen Fehler gemacht hat, kann die Klage zurückgenommen werden.
Die Klagerücknahme wirkt nur prozessual. Gemäß § 269 VI ZPO
können Sie den Streitgegenstand jederzeit erneut einklagen.
In der zrückgenommenen Klage wird über die Kosten entschieden; entweder reicht die Kostenbegründung, sonst aber der Nachweis des Fehlers an sich, um die Kosten des Verfahrens dem Anwalt aufzubürden. Sprich: Die Kosten der zurückgenommenen Klage muss er ( im Fall des Formfehlers) tragen; sie können sodann neu Klagen, diesmal ohne Formfehler.
Der Formfehler ist aus dem Hinweisbeschluss erkennbar und dient ohne weiteres als Beweismittel; diesen können Sie auch vom Gericht selber herausverlangen. Daher brauchen Sie keine Bestätigung ihres Anwaltes, der übrigens gegen Berufsfehler abgesichert ist!
Sie bleiben vorerst aber Kostenschuldner der Klagerücknahme und müssen die Kosten ihrem Anwalt in Rechnung stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 28.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen