Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können meines Erachtens den Vertrag kündigen, da der Anbieter nicht die vertragliche vereinbarte Leistung erbringt. Sie müssen dies dem Anbieter allerdings nachweisen können, etwa durch regelmäßige Messungen.
Das Amtsgericht München hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden, Az. 223 C 20760/14
.
Dort hatte ein Kunde einen DSL Vertrag mit einer maximalen Bandbreite von "bis zu 18 MBit/s" abgeschlossen, wobei die Downstreamrate dauerhaft aber nur etwa 30 bis 40 Prozent - konkret also zwischen 5,4 und 7,2 MBit/s betrug. Das Amtsgericht München hat in diesem Fall entschieden, dass der Anbieter eine Bandbreite von maximal 18MBit/s schulde. Diese Bandbreite müsse zwar nicht dauerhaft vorliegen, jedoch müsse die Bandbreite sich zeitweilig mindestens im zweistelligen Bereich bewegen.
Liegt der Grund für eine mangelhafte Bandbreite an der Länge der Leitung und damit im Verantwortungsbereich des Anbieters, so kann der Kunde den Vertrag außerordentlich, vorzeitig kündigen.
Das Gegenargument, Sie hätten diese Geschwindigkeit schon immer akzeptiert, kann hier meines Erachtens nicht greifen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Gerne stehe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.11.2015
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18:04
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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