Sehr geehrte Mandantin,
gerne möchte ich Ihnen die folgenden rechtsverbindlichen Informationen zur Berechnung Ihres Elterngeldanspruches zukommen lassen:
Zunächst einmal ist es so, dass für die Berechnung des Einkommens von Selbständigen zur Heranziehung des Elterngeldanspruches in der Tat nicht die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes, sondern das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr entscheidend sind.
Dies gilt leider auch dann, wenn in diesem Zeitraum keine Einkünfte oder Negativeinkünfte erzielt werden, ja sogar dann, wenn das Gewerbe innerhalb des Bemessungszeitraumes aufgegeben worden ist.
Dieser Bemessungszeitraum (letztes abgeschlossenes Wirtschaftsjahr vor der Geburt) gilt sowohl für rein selbständig Tätige, als auch für Antragsteller mit gemischtem Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit.
Leider müssen Sie also im Grundsatz das Jahr 2014 als Bemessungszeitraum ansetzen, auch wenn dies für Sie vorliegend nachteilhaft ist.
Eine Ausnahme wäre lediglich dann möglich, wenn die geringeren Einkünfte nachweisbar auf einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung beruhen würden. Da Ihr Kind jedoch im September 2015 geboren wird ist, scheiden mögliche Negativauswirkungen für 2014 leider aus.
Dennoch möchte ich Ihnen einen kleinen Hoffnungsschimmer mit auf den Weg geben. Sie sind mit Ihrer Verdienstkonstellation nicht alleine und es hat bereits selbständig tätige Frauen gegeben, die gerade wegen der anstehenden Mutterschaft so hart und erfolgreich gearbeitet haben, dass sie in den Monaten vor der Geburt des Kindes eine massive Umsatzsteigerung verzeichnen konnten.
Eine davon hat in ihrem Fall geklagt, dies mit dem Ziel, den Bemessungszeitraum zu verschieben und für sich die Anwendbarkeit der 12-Monats-Regel zu erreichen. Das Bundessozialgericht gab ihr Recht (BSG, Urteil v. 03.12.2009 AZ: 10 EG 2/09
).
Die Richter haben dabei unterstellt, dass von einer völlig anderen Tätigkeit der Mutter in den Monaten vor der Geburt im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ausgegangen werden kann, weil die Einkünfte vor der Geburt um 40 % höher lagen als zuvor.
Ich empfehle Ihnen, sich gegenüber Ihrer Elterngeldstelle ausdrücklich auf dieses Urteil zu beziehen und zu beantragen, dass auch in Ihrem Fall ausnahmsweise die 12 Monate vor der Geburt Ihres Kindes als Bemessungszeitraum für das Elterngeld herangezogen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben. Im Fall von Verständnisfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 26.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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