Sehr geehrter Mandant,
gerne möchte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Eine Kündigung ist rechtlich gesehen eine so genannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
Dies bedeutet für Sie, dass sie wirksam wird, sobald Sie als eine der beiden Vertragspartner sie erklären - dies haben Sie getan - und sie fristgerecht beim Vertragspartner eingeht - dies wurde Ihnen von O2 schriftlich bestätigt.
Rechtsfolge ist, dass Ihr Vertrag wirksam mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit aufgelöst wird. Es bedarf daher weder eines Einverständnisses von O2, noch einer Einsendung eines Kundenkennwortes durch Sie oder sonstiger Mitwirkungshandlungen.
Die von O2 ausgesprochene "Verlängerung" des Vertrages ist damit rechtlich nicht wirksam. Dagegen vorgehen können Sie, indem Sie O2 diese Tatsachen mitteilen. Selbstverständlich können Sie sich dazu auch anwaltlicher Hilfe bedienen, die hierfür entstehenden Kosten können O2 in Rechnung gestellt werden.
Darüber hinaus empfehle ich Ihnen, eine gegebenenfalls eingerichtete Abbuchungserlaubnis zu widerrufen, damit es nicht zu unerwünschten Einzügen von Beträgen von Ihrem Bankkonto kommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollte sich darüber hinaus zukünftiger Beratungs- oder Vertretungsbedarf in dieser Sache ergeben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten meiner Kanzlei finden Sie auf meinem Profil.
Mit freundlichen Grüßen