Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet Ihnen seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, vgl. § 5 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Verstößt Ihr Arbeitnehmer gegen seine Pflicht, rechtfertigt dies im Einzelfall und nach erfolgter Abmahnung eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Sie sollten Ihren Arbeitnehmer daher zunächst schriftlich abmahnen. Stellen Sie sicher, dass die Abmahnung Ihrem Arbeitnehmer beweissicher zugeht. Dies erreichen Sie am besten durch Inanspruchnahme eines Kurierdienstes oder Posteinwurf unter Zeugen. Setzen Sie Ihrem Arbeitnehmer im Rahmen der Abmahnung einer kurzfristige Frist (max. 3 Tage) zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sollte Ihre Arbeitnehmer diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, dürften die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegen.
Soweit angesichts des Arbeitsbeginns am 13.08.2015 eine Probezeit vereinbart war, können Sie das Arbeitsverhältnis freilich auch unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der Abwicklung des strittigen Arbeitsverhältnisses anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen