Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anstandsschenkungen sind kleinere Zuwendungen aus besonderem Anlass, gerade zu den von Ihnen geschilderten Anlässen (Weihnachten, Geburtstag). Es ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen, ob eine Anstandsschenkung vorlag.
Anhand Ihrer Schilderung des Näheverhältnisses zwischen Erblasserin und Beschenkten und Einkommen und Vermögen der Erblasserin, dürfte eine Anstandsschenkung zu bejahen sein.
Selbst wenn ein Gericht einzelne Zahlungen aufgrund deren Höhe (2.500,00 €) anders beurteilen sollte, so wäre nur der über eine übliche Anstandsschenkung hinausgehende Mehrbetrag in Ansatz zu bringen.
Es könnte dann noch argumentiert werden, dass diese Zahlungen dann Schenkungen auf Grund einer sittlichen Pflicht darstellen. Diese können nämlich höher ausfallen und durch das Motiv der "Pflege im Alter" gerechtfertigt werden.
Zu beachten ist aber, dass auch Anstands- und Pflichtschenkungen im Rahmen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten anzugeben sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen