Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1.
Wie stellt sich die rechtliche Situation dar, wenn ich das Erbe nicht ausschlage und die Regressforderung nach 2 Jahren kommt?
Dann tritt die Erbenhaftung ein und die Verbindlichkeiten müssen beglichen werden.
2.
Steht die Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner für Regressforderungen ein?
Dies würde dann bedeuten, dass ich nicht nur für mein Erbteil "gerade Stehe", sondern notfalls auch für meine Geschwister einstehen muss, wenn diese die Forderungen nicht begleichen können.
Ja. Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Das ergibt sich aus § 2058 BGB
.
Im Außenverhältnis haftet der Miterbe als Gesamtschuldner für die gesamte Nachlassverbindlichkeit.
Im Inenverhältnis haften die Miterben nach § 426 Absatz 1 BGB
lediglich anteilig. Die Haftungsquote richtet sich dabei nicht nach der Anzahl der Miterben, sondern nach der jeweiligen Erbquote, vgl. §§ 2038 Absatz 2 iVm 748 BGB
.
3.
Wie kann ich sicherstellen, dass mich keine weiteren Verbindlichkeiten nach Annahme des Erbes einholen?
Sicherstellen können Sie das dem Grunde nach nicht.
Stellt sich nach der sechswöchigen Ausschlagungsfrist die Überschuldung des Nachlasses heraus, kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden.
Dies setzt aber voraus, dass Sie sich insgesamt darüber geirrt haben, dass Schulden vorhanden sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Diese Antwort ist vom 19.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth