Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationenwie folgt beantworten:
Wenn es sich um einen gemeinsamen Mietvertrag handelt, Sie also beide Vertragspartner waren, sind Sie auch rechtlich zur Zahlung des hälftigen Betrages verpflichtet: Nach § 426 BGB
haften sogenannte Gesamtschuldner im Innenverhältnis je zur Hälfte, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Ihre frühere Partnerin muss dann in einem eventuellen Prozess nur beweisen, dass sie die Zahlung an den Vermieter erbracht hat. Eine Vereinbarung muss sie nicht beweisen.
Ohne eine Vereinbarung kann sie im Übrigen sofortige Zahlung ohne Raten verlangen.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft erteilen zu können, hoffe aber, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
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Diese Antwort ist vom 13.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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