Sehr geehrte(r) Mandant(in),
gerne möchte ich mich bemühen, Ihnen anhand Ihrer Angaben eine verbindliche Auskunft und einige Hilfestellungen an die Hand zu geben:
1.) Zu möglichen Klagegegnern:
Zunächst einmal ist natürlich an einen eventuellen Anspruch gegen den "Mobber" selbst zu denken. Sie sprechen davon, dass Ihr Sohn die 6. Klasse besucht, ich nehme also an, dass er etwa 11 oder 12 Jahre alt sein dürfte.
Nicht bekannt ist mir, ob der Mobber in demselben Alter ist. Ist er älter als sieben Jahre alt, kann er jedenfalls im zivilrechtlichen Sinne für Schädigungen durch so genannte "unerlaubten Handlungen" (§§ 823 ff. BGB
) haftbar gemacht werden (§ 828 BGB
).
Zu diesen unerlaubten Handlungen gehören beispielsweise Beleidigungen, körperliche Angriffe, aber auch solche, die sich psychisch auswirken, wie etwa Cybermobbing.
In einem möglichen gerichtlichen Verfahren würde er dann von seinen Eltern vertreten, soweit er minderjährig ist.
Ist der Täter sogar mindestens 14 Jahre alt, könnte er auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, die Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn wäre also möglich. Ist er jedoch jünger als 14 Jahre alt, gilt er als strafunmündig.
Darüber hinaus kann auch ein Anspruch gegen die Schule, bzw. deren Rechtsträger in Frage kommen. Handelt es sich um eine staatliche Schule, kommt hierbei also ein Anspruch gegen die Stadt oder Kommune in Frage, in deren Organisationsbereich die Schule fällt.
Gerade bei einer inklusiv arbeitenden Schule gehört der Schutz des einzelnen Schülers zu den Kernaufgaben. Hier kann eine Haftung begründet sein, wenn ein Verstoß gegen diese Pflicht nachgewiesen werden kann.
Bei beiden möglichen Gegnern - Täter und Schule - wäre es wichtig, die Schädigungshandlungen nachzuweisen. Es ist also genau über Fehlverhalten durch Dokumente, Zeugen etc. Beweis zu führen.
Außerdem muss ein konkreter Schaden bei Ihrem Sohn nachweisbar sein. Dies dürfte hier in Form von seelischen Folgen und eventuellen Lernproblemen in Frage kommen. Für so etwas sind ärztliche Atteste oder Fachgutachten sinnvoll.
2.) Es ist derzeit noch nicht möglich, eine konkrete Schadenssumme zu benennen. Ein Richter, der den Fall entscheiden würde, wäre in seiner Beurteilung völlig frei.
Faktoren, die bei der Bemessung eine Rolle spielen, sind die Schwere des Schadens, die Tragweite der Auswirkungen auf das alltägliche Leben und ähnliches. Zur Bewertung würde man genauere Informationen zur Vorgeschichte Ihres Sohnes benötigen. Es können aber durchaus Beträge von einigen Hundert oder auch einigen Tausend Euro in Frage kommen. Zur Einzelfallprüfung würde ich hierzu eine ausführliche anwaltliche Beratung samt Vorlage entsprechender Gesundheitszeugnisse und sonstiger Unterlagen empfehlen.
3.) Zur Frage eines möglichen Rechtsanwalts: Für den von Ihnen gesuchten Bereich der unerlaubten Handlungen und des Schadensersatzes daraus gibt es keinen Fachanwalt in diesem Sinne. Jeder Rechtsanwalt, der zivilrechtliche Fälle vertritt, könnte einen solchen Fall für Sie übernehmen.
4.) Die Erfolgsaussichten hängen stark davon ab, wie gut die Taten und die psychischen Folgen Ihres Sohnes durch Ausdrucke der entsprechenden Internetseiten, Zeugenaussagen, medizinische Dokumente und ähnliches nachgewiesen werden können. Liegen solche Nachweise vor, sehe ich gute Erfolgschancen.
Sollten Sie daran interessiert sein, einen entsprechenden Anspruch genauer prüfen zu lassen und sodann gegebenenfalls außergerichtlich oder auch vor Gericht geltend zu machen, steht Ihnen meine Kanzlei hierfür gerne zur Verfügung - wir arbeiten bundesweit.
Gerne können Sie sich daher über die in meinem Profil befindlichen Daten bei mir melden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 07.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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