Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Ihr Vater seit der Schenkung nicht verstorben ist, sodass kein erbrechtlicher Fall vorliegt. Daher gilt das allgemeine Prinzip, dass Eltern mit Ihrem Vermögen verfahren können, wie sie es möchten. Die schenkungsweise Übertragung einer Immobilie zugunsten eines Kindes löst also keineswegs gesetzliche Ausgleichsansprüche der anderen Geschwister aus.
Solange Ihr Vater am Leben ist, könnte Ihr Bruder einen Ausgleichsanspruch allenfalls durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung haben. Falls im Schenkungsvertrag beispielsweise vereinbart war, dass Ihrem Bruder ein finanzieller Ausgleich gewährt werden solle, so wäre dies verbindlich. Im Zweifel würde sich der Ausgleich dabei nach dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bemessen (2013). Zweckmäßig wäre es dabei in der Tat, als Bemessungsgrundlage auf den Mittelwert von 165.000,00 EUR abzustellen.
Sofern ein Ausgleichsanspruch dagegen nicht vertraglich vereinbart wurde, steht eine Ausgleichszahlung in Ihrem freien Ermessen. Sollten Sie aus familiären Gründen zu einem Ausgleich bereit sein, so wäre es ebenfalls ratsam, auf den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung abzustellen. Immerhin hätte Ihr Bruder seinen „Ausgleichsanspruch" bereits zu diesem Zeitpunkt geltend machen können.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt