Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Den Mietern steht nach der zwingenden Vorschrift des § 577 BGB
ein Vorkaufsrecht für den Fall zu, dass die Mietwohnung nach Abschluss des Mietvertrages in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Entsprechendes gilt nach § 2 b WoBindG bei einer preisgebundenen Wohnung.
Da es sich, nach Ihrer Schilderung, nicht um Wohneigentum nach dem WEG handelt, wird das gesetzliche Vorkaufsrecht hier nicht greifen.
Die Mieter könnten allerdings nach den mietvertraglichen Vereinbarungen ein Vorkaufsrecht haben - dies müsste aber anhand des Mietvertrages geprüft werden.
Die Kündigungsfrist des Vermieters beträgt nach der Mietzeit von 10 Jahren nunmehr 9 Monate. Der Verkauf begründet jedoch kein Kündigungsrecht, so daß der neue Vermieter, wenn er denn Eigenbedarf hat, das Mietverhältnis aus diesem Grunde kündigen könnte, Sie jedoch nicht, wenn Sie die Wohnung verkaufen möchten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Diese Antwort ist vom 09.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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