Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts wie folgt:
Es handelt sich bei den Arbeiten um Erhaltungsmaßnahmen an der Mietsache. Der Mieter hat Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich zu dulden. Die Duldungspflicht des Mieters ist dabei weitgehend uneingeschränkt und geht sogar so weit, dass auch vorbeugende Maßnahmen zu dulden sind. Der Mieter muss Zugang zu den Räumlichkeiten für die Planung und die Durchführung der Arbeiten gewähren.
Für Schäden, die auf der Weigerung der Duldungspflicht beruhen, haftet der Mieter. Die Duldungspflicht des Mieters begründet aber keine Pflicht zur Mitwirkung.
Sie müssen die Maßnahmen rechtzeitig ankündigen (1 Woche). Ist der Mieter zu den vorgeschlagenen Terminen verhindert, so ist er verpflichtet Ausweichmöglichkeiten vorzuschlagen. Diese Ausweichtermine müssen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten liegen.
Sie dürfen diese Duldungspflicht jedoch keinesfalls eigenmächtig, z.B. durch unbefugten Zutritt zu den Räumen durchsetzen. Dies würde einen Fall des Hausfriedensbruchs darstellen.
Bei permanenter Weigerung durch den Mieter können Sie gerichtlich einen Duldungstitel erwirken und diesen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Die Kosten hierfür wären voraussichtlich vom Mieter zu tragen, da dieser sich vertragswidrig verhält.
Im Übrigen sind Sie nicht verpflichtet identische Fliesen zu verbauen. Sie dürfen das Badezimmer jedoch nicht erheblich verändern. Die Mieterin hat sich bei der Besichtigung der Wohnung auch für die Farbwahl im Badezimmer entschieden. Die farbliche Gestaltung ist so zu wählen, dass sie für einen möglichst großen Interessentenkreis an Nachmietern akzeptabel wäre. Die Fliesen sollten daher im ganzen Badezimmer einheitlich gewählt werden um weitere Streitigkeiten zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Gall, Rechtsanwalt