Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Eine Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruches gegen die Ihnen auferlegten Auflagen kann sinnvollerweise nur vollumfänglich erfolgen, wenn Sie so nett sein würden und mir die entsprechende Baugenehmigung mit den Auflagen, als pdf zur Verfügung stellen könnten. Sie können diese an mail@kanzlei-park.de schicken. ich würde michg dann mit einer konkreten Einschötzung bei Ihnen melden und Sie können Ihre Nachfrage dann per Email stellen.
Die Gebäudeklasse 3 (GK 3) entspricht nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 NBauO einen Gebäude mit einer Höhe von bis zu sieben Meter.
Ganz allgemein gesagt scheinen Sie die Voraussetzungen der §§ 33, 34, 35 NBauO zu erfüllen, die von Ihnen beschriebenen Treppen, notwendigen Treppenräume und Rettungswege sind in dem Gebäude einzurichten, dies wird von Ihnen auch so geplant.
Warum Ihnen Ihre Baubehörde keine Aufenthaltsräume genehmigen will, erschließt sich mir leider nicht. Die Legaldefinition einer Wohnung finden Sie in § 44 NBauO. Sie sagen aber, dass Sie lediglich einen Sozialraum im DG planen, der nicht Wohnzwecken dienen soll und daher nicht den Standards des § 44 NBauO genügen muss.
Die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit eines Aufenthaltsraumes finden Sie in § 43 NBauO. Für Sie dürfte insbesondere der Abs. 2 interessant sein:
"Für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoss im Dachraum liegen, genügt eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche. Absatz 1 Satz 2 und § 2 Abs. 7 Satz 4 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Aufenthaltsräume, deren Grundfläche überwiegend unter Dachschrägen liegt."
Liegen diese Voraussetzungen vor und enthält der Raum die notwendigen Fenster des Abs. 3, so sehe ich keinen Grund Ihnen die Baugenehmigung zu versagen bzw. Auflagen zu erlassen.
Die Frage nach den Erfolgsaussichten eines Widerspruches steht und fällt also mit der Frage, ob Ihr Raum an den formellen Voraussetzungen des § 43 NBauO gemessen Bestand haben kann. Wenn er dies kann, so ist Ihnen die Baugenehmigung zu erteilen, die Behörde hat in dieser Frage dann kein Ermessen mehr.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Alex Park
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