Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob Ihnen ein Widerufsrecht zustand, kann ich noch nicht abschließend beurteilen.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Bei Käufen über das Internet handelt es sich um so genannte Fernabsatzverträge nach § 312 c BGB. Diese können gemäß § 312 g Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beträgt seit 2014 EU-einheitlich 14 Tage, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. In der Regel beginnt die Frist mit Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB.
Bei Fernabsatzverträgen beginnt die Frist hingegen erst dann, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist, frühestens jedoch mit dem Eingang der Ware beim Käufer, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a), Abs. 3 BGB. Bei Ihnen also frühestens am 07.06., so dass Ihr Widerruf am 11.06. in jedem Fall innerhalb der 14-Tages-Frist lag. Daher ist es auch unrelevant, ob eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgte oder nicht. Die Frist haben Sie in jedem Fall gewahrt.
Es gibt jedoch auch Verträge, für die ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Unter anderem bei der Verträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, die für den Käufer extra angefertigt wurden. Sie schreiben, Sie haben ein Geländer gekauft. Da nicht deutlich wird, ob es sich um ein vorgefertigtes oder ein extra für Sie angefertigtes Geländer handelt, kann ich nicht abschließend beurteilen, ob ein Widerruf in Frage kommt oder nicht. Gerne können Sie mir dazu im Rahmen der Nachfragefunktion noch Angaben machen.
Sie können jedoch vom Verkäufer nicht die Abholung des Geländers verlangen, es sei denn, er hat es ausdrücklich angeboten, § 357 Abs. 5 BGB. Sonst sind Sie als Käufer gesetzlich verpflichtet die Ware zurückzusenden. Und zwar haben Sie dafür ab dem Widerruf 14 Tage Zeit, § 357 Abs. 1 BGB. Sie befinden sich daher bereits in Verzug mit der Rücksendung des Geländers. Zwar können Sie das Geländer auch jetzt immer noch zurückschicken und der Verkäufer muss es auch weiterhin annehmen, allerdings unterliegen Sie aufgrund des Verzugs einer strengeren Haftung z.B. wenn es auf dem Transportweg verlorengeht. Darüber hinaus haften Sie für alle Schäden, die dem Verkäufer aufgrund der verspäteten Rücksendung entstehen.
Solange Sie das Geländer nicht zurückgesendet haben, kann der Verkäufer den Kaufpreis zurückhalten, § 357 Abs. 4 BGB.
Der richtige Weg ist daher, dem Verkäufer das Geländer zunächst zurückzuschicken. Ob Sie die Rücksendekosten zu tragen haben, richtet sich nach § 357 Abs. 6 BGB. Grundsätzlich trägt der Verbraucher diese Kosten, wenn der Unternehmer ihn darüber unterrichtet hat. Hat diese Unterrichtung nicht stattgefunden, muss der Unternehmer die Kosten tragen bzw. erstatten. Hierzu wäre ein Blick in die AGBs des Verkäufers erforderlich. Ich konnte jedoch auf der Internetseite der Firma keine finden.
Wenn das Geländer zurückgeschickt wurde, können Sie vom Verkäufer die Rückerstattung des Kaufpreises und gegebenenfalls die Rücksendekosten verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin