Sehr geehrter Fragesteller,
das Ergebnis nehme ich vorweg: Sie haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 EFZG
. Diese Regelung findet gleichermaßen auf vollbeschäftigte Arbeitnehmer, Minijobber und Werksstudenten Anwendung.
Die Argumentation Ihres Arbeitgebers, wonach im Krankheitsfall kein Arbeitsbedarf bestehe und daher keine Lohnfortzahlung zu leisten sei, ist offenkundig falsch. Fakt ist: Der Gesetzgeber möchte den Arbeitnehmer im Krankheitsfall wirtschaftlich so stellen, als hätte er gearbeitet. Mit der Argumentation Ihres Arbeitgebers ließe sich dieser gesetzliche Zweck vollkommen aus den Angeln hebeln.
Da Sie in der entscheidenden Woche für 12 Stunden eingeplant waren, haben Sie einen Anspruch auf Vergütung für exakt diesen Zeitraum.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher schriftlich zur Zahlung auffordern und mitteilen, dass Sie die Frage der Entgeltfortzahlung anwaltlich überprüft haben. Für den Fall, dass eine Zahlung dennoch nicht stattfindet, bleibt Ihnen leider nur der Weg einer arbeitsgerichtlichen Klage.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
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Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe zunächst gestern bereits formal Widerspruch gegen die Lohnabrechnung eingelegt um etwaige Fristen nicht verstreichen zu lassen.
Nun tue ich mich bei der Zahlungsaufforderung an meinen Arbeitgeber schwer mit dem setzen einer angemessenen Frist. Was wäre Hier angemessen? 7 Tage? 14 Tage?
Beste grüße
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Bei einer Geldforderung ist eine Frist von einer Woche mehr als ausreichend. Sorgen müssen Sie sich aber auch bei einer zu kurzen Frist nicht machen, da sich diese automatisch auf eine angemessene Frist verlängern würde.
Ich rate Ihnen daher, den Arbeitgeber zur Zahlung innerhalb von einer Woche aufzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt