Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zunächst ist die Kündigung Ihnen wirksam im Sinne des § 130 BGB
zugegangen. Zugegangen ist nach der Rechtsprechung eine Willenserklärung nämlich dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass diese unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, vgl. BGHZ 67,271
; BAG NJW 93, 1093
. Dies ist in diesem Falle gegeben. Sie konnten das Schriftstück lesen, der Inhalt, das Datum und der Verfasser sind Ihnen bekannt. Damit ist die Kündigung zugegangen, die Verweigerung der Annahme dieses Blattes Papier spielt dann keine Rolle mehr.
Einen Zeugen gibt es in diesem Falle übrigens sehr wohl: der Abteilungsleiter kann im Zweifel vom Arbeitgeber als Zeuge für diesen Vorgang benannt werden.
Eine ganz andere Frage ist aber die, ob die Kündigung als solche wirksam ist und weiterhin, ob und wann hier eine Klagefrist zu laufen begonnen hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beginnt die dreiwöchige Klagefrist bei Kündigung eines Schwerbehinderten gemäß § 4 Abs. 4
Kündigungsschutzgesetz erst dann, wenn dem Arbeitnehmer auch die Zustimmung des Integrationsamtes zugestellt wurde, vgl. BAG 2 AZR 864/06
.
Sofern die Zustimmung durch den Arbeitgeber gar nicht eingeholt wurde, ist Kündigung generell unwirksam. Eine Klagefrist beginnt in diesem (diesem) Fall nicht zu laufen. Die Unwirksamkeit der Kündigung könnte dann noch geraume Zeit geltend gemacht werden, bis dieses Recht im Einzelfall als verwirkt anzusehen wäre.
In Ihrem Fall könnte es Taktik sein, eine etwaige Zustimmung später zuzustellen und darauf zu hoffen, dass Sie dann nicht binnen 3 Wochen klagen. Zur Absicherung würde ich folgendes tun: Fordern Sie den Arbeitgeber nachweisbar (Einschreiben mit Rückschein) auf, umgehend zu erklären, dass die Vorlage des Schreibens nicht als Ausspruch der Kündigung zu werten ist. Tut er das nicht, können Sie sofort klagen. Der Erfolg wäre schon wegen der fehlenden Zustimmung absehbar.
Achtung: Sofern die Zustimmung nachgereicht wird, müssen Sie unbedingt binnen 3 Wochen klagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 03.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank für die ausführliche und sehr verständliche Beantwortung.
Die Sache mit dem "Zugang" hatte ich schon fast so befürchtet.
Die Zustimmung vom Integrationsamt wurde erst nach dem Kündigungsgespräch eingeholt, wurde möglicherweise aber noch am selben Tag initiiert.
Ändert das etwas am Sachverhalt?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Nein, das ändert nichts am Sachverhalt.
Sie müssen damit rechnen, dass ab Zugang einer eventuellen Zustimmung des Integrationsamts die Klagefrist läuft. Sie sollten daher in jedem Fall nachweisbar Klarheit verlangen, dass hier keine Kündigung ausgesprochen werden sollte.
Wenn Sie diese Klarstellung nicht bekommen, dann können Sie in jedem Fall sofort klagen. Sie müssen spätestens dann aktiv werden wenn die Zustimmung kommt, weil dann eben die Frist läuft.
Sie sollten in jedem Fall damit rechnen, dass die Vorlage dieses Schriftstücks eben nicht nur „zur Information" dienen sollte, sondern dass damit etwas bezweckt wird. Warten Sie also keine drei Wochen ab, sondern werden Sie rechtzeitig aktiv.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt