Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Erbe treten Sie als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, so dass man in solchen Fällen unterstellen kann, dass Sie als Erbe in der Wohnung bis zur endgültigen Auflösung der Wohnung einen Haushalt unterhalten.
Dies alleine reicht für die Geltendmachung von Handwerksleistungen nach § 35a EStG
jedoch nicht aus. Weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnung entweder als Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung selbst genutzt wurde. Das gilt auch für geerbte Wohnungen.Fehlt es an der Selbstnutzung, ist eine Geltendmachung der Handwerksleistungen nicht möglich.
Sofern Sie die Wohnung gelegentlich genutzt haben und Sie dies gegenüber dem Finanzamt auch beweisen können, wäre eine Geltendmachung der Handwerksleistungen möglich.
Der beabsichtigte Verkauf der Immobilie ist steuerfrei, sofern die Immobilie länger als 10 Jahre Privateigentum war. Sollte der Bruder die Immobilie noch nicht solange besessen haben, wäre ein Verkauf steuerpflichtig. In diesem Fall können Sie die Aufwendungen als Abzugsposten geltend machen.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dem Finanzamt mitzuteilen, dass Sie die Wohnung vermieten wollten. Die Vermietungsabsicht müssten Sie allerdings auch hier nachweisen anhand von Zeitungsanzeigen, Makleraufträgen etc. In diesem Fall wären die Handwerksleistungen, Strom, Grundsteuer etc. als Aufwendungen in voller Höhe absetzbar. Desto länger die Wohnung jedoch leer stand, desto höher sind die Anforderungen des Finanzamtes.
Man könnte allenfalls überlegen, sofern dies zutrifft, dass Sie dem Finanzamt gegenüber erklären, dass in 2014 noch ein Eigennutz geplant war und Sie daher auch renoviert haben, nun aber in 2015 eine Selbsnutzung nicht mehr in Frage kommt. Ob sich das Finanzamt darauf einlässt, ist eher Verhandlungsgeschick.
Ich bedauere, Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Gansel,
zunächst einmal danke ich für Ihre Ausführungen. Der Inhalt der Randziffer 18 des Anwendungsschreibens des BMF war mir bekannt. Ich vermisse bei Ihnen allerdings eine Auseinandersetzung mit den Textstellen im Web, die die Absetzbarkeit der Handwerkerleistungen in nicht selbst genutzter geerbter Eigentumswohnung bejahen. Ich habe ja ausgeführt, dass sich unsere Geltendmachung der Aufwendungen auf diese Informationen stützt. Ich gehe davon aus, dass das IWW nur Informationen veröffentlicht, die auch inhaltlich richtig sind. Diese Informationen finden sich auch im IWW WISO Steuerbrief und in der Deutschen Handwerkszeitung. Ich hätte halt gerne gewusst, woraus das IWW Institut die Bejahung der Absetzbarkeit folgert und war dabei davon ausgegangen, dass Sie als Fachanwältin den Sachverhalt dazu kennen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Textstellen im Web, die die Absetzbarkeit der Handwerkerleistungen in nicht selbst genutzter geerbter Eigentumswohnung bejahen, kann ich persönlich nicht finden.
Die von Ihnen gemeinten Internetseiten beziehen sich nicht auf die Absetzbarkeit von Handwerksleistungen in nicht selbst genutzten geerbten Eigentumswohnungen, sondern auf Mietwohnungen des Erblassers. Im Todesfall des Mieters tritt der Erbe als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein. In solchen Fällen wird unterstellt, dass der Erbe in der Wohnung des Vormieters bis zur endgültigen Abwicklung des Mietverhältnisses einen Haushalt unterhält. Sollte der Erbe Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen, sind diese dann steuerlich absetzbar. Auf solche Fälle bezieht sich die Randziffer 19.
In den anderen Fällen wie z.B. Zweit-, Ferien-, Wochenend- und geerbten Wohnungen wird für die steuerliche Absetzbarkeit der Handwerksleistungen zusätzlich eine Eigennutzung vorausgesetzt. Wenn diese nicht gegeben ist, ist § 35 a EStG
nicht anwendbar. Was konkret unter Eigennutz zu verstehen ist, ist nicht definiert.
Nach meiner rechtlichen Einschätzung ist es gut vertretbar, dass es sich bei der geerbten Wohnung um eine Zweitwohnung (Rz. 18) handelt, da Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt und die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung innehaben. Ein dauerhaftes Bewohnen ist nicht erforderlich. Gelegentliche Nutzung ist vollkommen ausreichend.
Das BMF-Schreiben für das Finanzamt bindend. Wie Ihr zuständiger Sachbearbeiter den Fall letztendlich einordnet, ist nicht absehbar. Sollte die Absetzung der Handwerksleistungen abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid fristgerecht Einspruch einzulegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage ausreichend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Gansel
Rechtsanwältin