Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst stellt sich tatsächlich die Frage, welches Recht anwendbar ist und sodann die weitere Frage, in welchem Land die Geltendmachung erfolgen muss. Möglich ist nämlich auch die Konstellation, dass in Spanien nach deutschem Recht geklagt werden muss oder umgekehrt.
Welches Recht anwendbar ist, regelt die Rom-I-Verordnung. Nach Art. 3 der VO kann zwischen den Vertragsparteien eine Rechtswahl getroffen werden. Dies muss jedoch ausdrücklich erfolgen. Ich gehe davon aus, dass eine solche Rechtswahl zwischen Ihnen nicht getroffen wurde. Ist das der Fall, regelt Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der VO, dass Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hier stellt sich natürlich die Frage, wo der Verkäufer denn tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist nicht ganz eindeutig, wenn er einen Roller aus Spanien verkauft, aber eine deutsche Anschrift bei ebay angibt. Unabhängig davon bestimmt Art. 4 Abs. 3 der VO, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, zu dem der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung hat. Wurde also der Kaufvertrag über ebay Deutschland mit deutscher Anschrift des Verkäufers und in deutscher Sprache abgeschlossen, dürfte demnach auch deutsches Recht anwendbar sein.
Welches Land letztendlich zuständig ist, richtet sich nach der EuGVVO. Auch dies richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz. Zuständig ist der Mitgliedsstaat, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, Art. 4 EuGVVO
. Das wäre dann Spanien. Hierzu gibt es jedoch ebenfalls Ausnahmen, die in Art. 7 EuGVVO
geregelt sind. Unter anderem käme eine Klage in Deutschland in Betracht, wenn sich hier der Erfüllungsort befände. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Vertrag zu erfüllen ist. Dies hängt wiederum davon ab, was zwischen Ihnen vereinbart wurde, ob der Roller von Ihnen abgeholt oder vom Verkäufer verschickt werden musste.
Hinsichtlich Ihrer Rechte gilt folgendes: Die Auktion enthält Angaben, die nicht dem tatsächlichen Zustand des Rollers entsprechen. Auf dem Bild des Tachos ist eindeutig der km-Stand 22.902 zu erkennen. Wenn der Roller bei Ihnen mit 28.007 km ankam, hat der Verkäufer falsche Angaben gemacht. Es liegt eine arglistige Täuschung vor, so dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss unrelevant ist. Auch die Lieferung eines anderen, als dem angegebenen Auspuff, stellt eine Täuschung dar. Ihnen stehen daher die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB
zur Seite.
Primär muss Nacherfüllung verlangt werden. Dem Verkäufer muss also die Möglichkeit der Nachbesserung oder Neulieferung gegeben werden. Wenn die Nacherfüllung 2 Mal fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer diese endgültig ablehnt, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Zwischen Ihnen und dem Verkäufer kommt es dann zu einem Rückabwicklungsverhältnis. Nach § 346 BGB
sind dann die gegenseitig erbrachten Leistungen zurückzugewähren. Sie erhalten dann den Kaufpreis zurück und müssen im Gegenzug den Roller zurückgeben. Daneben haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer auf Ersatz Ihrer wegen dem Kauf getätigten Aufwendungen.
In Betracht käme auch eine Minderung des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2
, 441 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 26.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das Fahrzeug wurde in meinem Auftrag von einem Spediteur auf Mallorca abgeholt. Darum wollte sich der Verkäufer nämlich nicht kümmern - gab mir aber den Tip, welcher Spediteur solche Transporte nach Deutschland übernimmt. Ich vermute, dass bereits mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Spediteur der Vertrag erfüllt wurde? Und damit sich mit grosser Wahrscheinlichkeit spanischer Gerichtsstand ergibt?
Danke für Ihre Antwort auf diese letzte Frage.
Wenn ja, dürfte eine Klage langfristig und beschwerlich werden?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wenn Sie mit dem Verkäufer vereinbart haben, dass Sie den Roller abholen (lassen), liegt eine Holschuld vor. Bei dieser liegt der Erfüllungsort beim Schuldner der Leistung, also beim Verkäufer, so dass der Gerichtsstand dann in Spanien sein dürfte. Es müsste dann also in Spanien nach deutschem Recht geklagt werden. Hierzu müsste man sich eines Kollegen in Spanien bedienen, der sich im deutschen Recht auskennt. Dies kann tatsächlich langwierig sein, da sich die spanischen Kollegen im Gericht erst ins deutsche Recht einarbeiten müssen.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin