Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach §§ 1601 ff. BGB
sind Sie verpflichtet, dem Sohn Unterhalt zu bezahlen, solange dieser unterhaltsberechtigt ist.
Lediglich während der Mindefrjährigkeit des Sohnes war der Kindesunterhalt zu Händen der Mutter zu leisten. Ab Eintritte der Volljährigkeit des Sohnes ist der Unterhalt an den Sohn selbst zu bezahlen.
2.
Es gibt keine Regelung, nach der von Kindesunterhalt Rücklagen zu bildenj sind.
Andererseits kann nur für einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf (Sonderbedarf) zusätzlicher Unterhalt verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB
).
Vor diesem Hintergrund sollten Unterhaltsberechtigte sich den Unterhalt schon einteilen.
3.
Grundsätzlich hat die Mutter Kindesunterhalt auch für das Kind auszugeben und nicht für eigene Zwecke.
Andererseits umfaßt der Kindesunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB
den gesamten Lebensbedarf. Hierzu gehört auch der Wohnbedarf, der bei einem Minderjährigen i.d.R mit der Hälfte des jenigen eines Erwachsenen beträgt (OLG Hamburg FamRZ 1991,472
).
Die Mutter wird daher wohl einen Teil des Kindesuterhalts auch für die Abzahlung des Hauses verwendet haben dürfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die Antwort war, fand ich, etwas allgemein. Beide Aspekte kannte
Das die Kindesmutter einen Teil des Kindesunterhaltes für das Wohnen (inkl. Wasser, Strom, Essen etc.) verwenden kann, war mir klar. Die Frage für mich stellt sich ob bei monatlichen Gesamtkosten für das Haus von 1000€ (inkl. aller Nebenkosten) es rechtens ist, das GESAMTE Geld zu kassieren und nicht etwas davon zu sparen.
Wie stehen die Chancen, da Geld zurück zu erhalten ?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Es tut mir leid, dass Sie meine Antwort "etwas allgemein" empfanden. Sie haben aber auch eine recht allgemein gehaltene Frage gestellt und ich habe versucht, so konkret wie möglich zu antworten.
Bei einer Online-Beratung kann man natürchlich auch nicht berücksichten und nicht darauf eingehen, welche Kenntnisse ein Fragesteller bereits hat, wenn diese nicht mitgeteilt wurden.
2.
Die Kindesmutter hatte selbst über die Art und Weise der Verwendung des Kindesunterhalts für das Kind entscheiden, insbsondere auch, ob und inwieweit sie davon etwas für das Kind spart.
Falls sie nichts gespart haben sollte, würde sich daraus kein Rückzahlungsanspruch ergeben.
In § 685 Abs. 2 BGB
ist geregelt:
"Gewähren Eltern ... ihren Abkömmlingen ... Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlte, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen."
Wenn Sie freiwillig Unterhalt gezahlt haben, wovon ich mangels anderer Angaben ausgehe, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
3.
Sofern die Kindesmutter Kindesunterhalt tatsächlich nicht für das Kind verwendet haben sollte, stünden sich daraus etwa ergebende Bereicherungsansprüche oder Schadenersatzansprüche nicht Ihnen, sondern Ihrem SOHN zu.
Mit freundliche Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann