Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Sachmängelgewährleistungsrecht gibt Ihnen zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn die verkaufte Sache mangelhaft war. Gem. § 437 i. V. m. § 439 BGB bedeutet dies, dass Beseitigung des Mangels oder Neulieferung verlangt werden kann.
Eine Erstattung des Kaufpreises könnte nur verlangt werden, wenn der Verkäufer die Nachlieferung verweigert hätte, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar wäre. Das ergibt sich aus § 440 BGB.
Auch für den Anspruch auf Nacherfüllung gilt im übrigen, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen haben muss. Dies müssten im Bestreitensfalle Sie beweisen, weil die Beweislastumkehr nur in den ersten sechs Monaten nach Übergabe gilt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-