Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wer Geschäftsführer einer GmbH sein kann, richtet sich nach § 6 GmbHG
.
Für Sie ist § 6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG
von Bedeutung. Hier wird geregelt, aufgrund welcher Straftaten
eine Person von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein kann.
Anbei ein Auszug des Gesetzestexts:
„wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283
bis 283d
des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399
des Aktiengesetzes,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400
des Aktiengesetzes, § 331
des Handelsgesetzbuchs,
§ 313
des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b
bis 266a
des Strafgesetzbuchs zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist"
Buchstaben a-d sind für Sie unbedeutend.
§ 6 II 2 Nr.3e GmbHG
bezieht auf allgemeine Vermögensdelikte wie Betrug, das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Untreue.
Körperverletzung wird hier nicht genannt, daher ist eine Verurteilung diesbezüglich unbedeutend. Außerdem fordert § 6 II 2 Nr.3e GmbHG
eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr.
Sie können damit GmbH-Geschäftsführer sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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