Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um den Ehenamen bzw. Nachnamen zu ändern, muss ein „wichtiger Grund" vorliegen,
§ 3 NamÄndG. Ein etwaiges Aussterben des Familiennamens eines Ehegatten ist kein „erheblicher Grund" i.S.d. Gesetzes, um einen Mädchennamen wieder zu erlangen.
Die einzige Möglichkeit, diesen seltenen Mädchennamen der Ehefrau zu „retten", wäre in der Tat eine (fingierte) Scheidung.
Gemäß § 1355 Abs. 5 BGB kann dann die geschiedene Ehefrau ihren Mädchennamen wieder führen, sobald sie rechtskräftig geschieden ist.
Mit einer Wiederheirat stehen dann die Möglichkeiten wieder offen, einen Ehenamen zu bestimmen.
Sie können also jeweils X und Y heißen, § 1355 Abs 1 BGB und den Familiennamen X zum Ehenamen bestimmen, § 1355 Abs. 2 BGB. Ein (weiteres) Kind erhielte dann auch den Familienname X, § 1616 BGB. Die anderen Kinder müssen dann weiterhin Y heißen.
Würde Y aber durch (Wieder-)Heirat den Namen der Frau annehmen und würden so beide mit Familienname X heißen, könnten die ersten Kinder einbenannt werden, § 1618 BGB, so dass nunmehr alle Kinder, und nicht nur ein zukünftiges, X heißen könnten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen