Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Im allgemeinen ist anzumerken, dass der Gegner Ihnen eine korrekte und nachvollziehbare Rechnung zu stellen hat, ansonsten sollten Sie diese zurückweisen und zur Nachbesserung auffordern.
Sofern die Leistung wesentliche Mängel aufweist, sollten Sie diese nicht gemäß § 640 BGB
abnehmen, sondern den Handwerker dazu auffordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist, deren Länge vom jeweiligen Mangel abhängt, zu beseitigen. Sie können in der Regel nur dann Schadenersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten (§ 634 BGB
), wenn die Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 635 BGB
erfolglos verstrichen ist, § 636 BGB
. Bei den von Ihnen dargestellten Mängeln muss auf diese Weise vorgegangen werden – sofern die Nacherfüllungsfrist nachweislich bereits erfolglos abgelaufen ist, können Sie Schadenersatz verlangen.
Ohne genaue Kenntnis über den Vertragsinhalt bezüglich der Installation der Heizungs- und Warmwasser-Anlage, den Kostenvoranschlag und der weiteren Absprachen ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich, weshalb Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen beauftragen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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