Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend dafür ist in der Tat die Voraussetzung "seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat", was sich wie nachstehend dargestellt definiert:
Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland muss in den der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben.
Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen.
Das lässt sich übertragen auf den Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Anspruches auf die Einbürgerung, analog zum Melderecht - Stichwort: Lebensmittelpunkt.
Letzteres ist hier insbesondere zu erfüllen (für die sonstige Zeit liegt aller Voraussicht kein Versagungsgrund vor):
Zur Definition des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts kann an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB II
und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden.
Danach hat ein Ausländer seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist.
Als "gewöhnlicher Aufenthalt" wird ein also ein Ort bezeichnet, an dem sich eine Person nicht nur vorübergehend aufhält und dies auch erkennen lässt.
Wie im Melderecht muss dieses also im Durchschnitt über sechs Monate im Jahr betragen.
Allein darauf kommt es, nicht darauf, ob Sie hier in Deutschland Familie, Eigentum usw. haben - das sind demgegenüber leider zu vernachlässigende Faktoren.
Ist also nach dieser Berechnung Ihr Lebensmittelpunkt nachweislich in Deutschland, sollte es kein Problem beim Antrag geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Vielen Dank für die Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 03.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hesterberg,
wenn ich das richtig verstanden habe, erlischt mein Anspruch wenn ich mehr als 4 Jahre im Ausland (Hälfte der geforderten Aufenthaltsjahre) verbracht habe und zum Zeitpunkt der Antrags meinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland habe? Ist das korrekt.
Nach meinem Verständnis ist der gewöhnliche Aufenthalt dort wo ich meine Lebensinteressen sind und ich meine Zukunft plane, das ist Deutschland. Aus diesem Grund haben wir uns auch entschieden unseren Hauptwohnsitz wieder nach Deutschland zu verlagern
Oder wird rein darauf abgestellt wo ich arbeite?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt (und danke Ihnen für Ihre Bewertung):
Ja, sofern hier acht Jahre als Zeitraum genommen werden. Längere Zeiträume begünstigen hingegen Ihre Situation und die Berechnung.
Weder allein die Arbeit noch Ihre subjektive Ansicht ist entscheidend, auch nicht die Anmeldung eines (so möglicherweise nicht rechtlich möglicher) Hauptwohnsitz, sondern die objektive Sachlage hinsichtlich des Aufenthalts an bestimmten in Orten in Deutschland/Schweiz und deren Zeitdauer.
Als "gewöhnlicher Aufenthalt" wird ein also ein Ort bezeichnet, an dem sich eine Person nicht nur vorübergehend aufhält und dies auch erkennen lässt und damit sich über sechs Monate im Durchschnitt in Deutschland aufhalten muss, pro Jahr gerechnet.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Für Weiteres stehe ich Ihnen gerne unter Anrechnung der Erstberatung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt