Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich gibt es keine Bestimmungen, welche die Art der Zustellung einer Kündigung regeln. die Zustellung kann also ganz nach Belieben erfolgen. Wichtig ist nur, dass die Kündigung in den Herrschaftsbereich des Empfängers (z.B. Briefkasten) gelangt.
Eine Kündigung sollte aber immer so zugestellt werden, dass man später den Zugang auch beweisen kann.
Hier empfiehlt sich die Zustellung per Einschreiben und Rückschein oder über einen Gerichtsvollzieher.
In Ihrem Fall wurde die Kündigung von einem Boten der Kanzlei eingeworfen. Auch diese Art der Zustellung ist beweistechnisch nicht zu beanstanden. Der Bote kann als Zeuge jederzeit bekunden, dass er die Kündigung beim Empfänger in den Briefkasten geworfen hat. Dies reicht als Beweis der ordungsgemäßen Zustellung vollkommen aus.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de