Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Durchsetzung der titulierten Forderungen muss, sofern die Zahlungen nicht freiwillig geleistet werden, die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Für jede einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme (z.B. einen Zwangsvollstreckungsauftrag, einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) entsteht bei anwaltlicher Zurhilfennahme eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Diese berechnet sich nach dem Gegenstandswert, der sich aus der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen zusammensetzt, § 25 RVG
.
Für die von Ihnen genannten Forderungen von 250 € und 140 € ergeben sich, vorausgesetzt es handelt sich um die Endbeträge, damit folgende Gebühren pro Angelegenheit:
Gegenstandswert: 250 €
0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG 13,50 €
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 2,70 €
19 % MwSt Nr. 7008 VV RVG 3,08 €
Gesamtbetrag 19,28 €
Gegenstandswert: 140 €
0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG 13,50 €
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 2,70 €
19 % MwSt Nr. 7008 VV RVG 3,08 €
Gesamtbetrag 19,28 €
Die Gebühren sind also für beide Angelegenheiten gleich hoch.
Wenn Sie jetzt aus beiden Vollstreckungsbescheiden zunächst nur die Zwangsvollstreckung einleiten, würden Anwaltsgebühren in Höhe von 38,56 € entstehen. Hinzu kommen dann noch die beim Gerichtsvollzieher anfallenden Kosten.
Sollten Sie hier anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Dazu kontaktieren Sie mich einfach per E-Mail. Diese finden Sie in meinem Profil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 27.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
28.05.2015 | 09:03
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Benötigt der Anwalt zur Durchsetzung der Zwangsvollstreckung nur die Vollstreckungsbescheide oder sonstige Dokumente ?
Vielen Dank für die Nachfrage und einen schönen Tag.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.05.2015 | 09:24
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung müssen dem Gerichtsvollzieher sämtliche bisher angefallene Kosten nachgewiesen werden. Sofern bisher noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, somit also noch keine weiteren Kosten entstanden sind, benötigt ein Rechtsanwalt für die Einleitung der Zwangsvollstreckung nur die Vollstreckungsbescheide.
Vielen Dank für Ihre Bewertung. Auch Ihnen einen schönen Tag.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin