Muss ich bei meinem Auszug Schönheitsreparaturen durchführen?
05.05.2015 13:14
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Zusammenfassung: Eine Schönheitsreparaturklausel in einem Formularmietvertrag ist unwirksam, wenn die Wohnung bei Übergabe an den Mieter unrenoviert war.
Bevor ich demnächst aus meiner Wohnung nach 6 Jahren und 11 Monaten ausziehe, wollte ich vorher sicher gehen, welche Arte von Schönheitsreparaturen ich durchzuführen habe bzw. ob überhaupt.
In meinem Mietvertrag stehen u.A die folgenden Punkte:
1. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig:
In Küchen, Toiletten, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
In Wohn- und Schafräumen, Fluren und Dielen alle 5 Jahre
In anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
2. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter im Allgemeinen nach folgender Maßgabe zu zahlen:
Liegen die letzten Schönheitreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit
länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 33%
länger als 2 Jahre zurück, zahlt der Mieter 66%
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit
länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20%
länger als 2 Jahre zurück, zahlt der Mieter 40%
länger als 3 Jahr zurück, zahlt der Mieter 60%
länger als 4 Jahre zurück, zahlt der Mieter 80%
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nebenräume während der Mietzeit
länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 14%
länger als 2 Jahre zurück, zahlt der Mieter 28%
länger als 3 Jahr zurück, zahlt der Mieter 42%
länger als 4 Jahre zurück, zahlt der Mieter 56%
länger als 5 Jahr zurück, zahlt der Mieter 70%
länger als 6 Jahre zurück, zahlt der Mieter 84%
jeweils der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter. Die o.g, Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
Dem Mieter bleibt vorbehalten, statt der Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung die fachgerechte Renovierung selbst vorzunehmen. Ferner ist ihm der Nachweis eines geringeren Kostenaufwands gestattet.
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Ich habe bei meiner Internetrecherche nun viel darüber gelesen, dass solche starren Fristen und Vorgaben unwirksam sind und ignoriert werden können.
Es geht mir hauptsächlich darum, ob ich die Wände streichen muss oder nicht.
Trifft nicht Ihr Problem?
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