Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre beiden Fragen lassen sich auf einen Nenner bringen, weil es unter steuerliche Aspekten und in beamtenrechtlicher Hinsicht auf dasselbe Problem hinausläuft. Nämlich auf die Gefahr, dass ein Umgehungstatbestand erkannt würde.
Rechtlich führt das dazu, dass genau diejenige Wirkung eintritt, die eigentlich vermieden werden sollte, also umgangen wurde.
Hinzu kommt ggf. der Anfangsverdacht einer steuerrechtlichen Straftat, weil der (privilegierte) OWi-Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Absatz 1 AO
womöglich schon deswegen ausscheidet.
Für Sie als Beamter wäre zudem noch ein Disziplinarverfahren vorgeschaltet. Und sofern die beiden Kinderchöre im Wesentlichen strukturell identisch sind, würden Sie mit der dienstlichen Deklarierung auch noch den Anscheinsbeweis oder gar einen Beweis liefern, der zu widerlegen schwierig sein kann bzw. nur dann gelänge, wenn sich die beiden Chöre tatsächlich so unterscheiden, dass der eine nur ehrenamtlich, der andere nur als Übungsleiter zu leiten wäre. Und das aufgrund nachweisbarer Fakten.
Rein beamtenrechtlich ist es so, dass eine öffentlich(!)-ehrenamtliche Tätigkeit lediglich einer Anzeige, jedoch nicht einer Genehmigung bedarf. Ansonsten kommt es darauf an, ob die Tätigkeit außerhalb des Dienstes ausgeübt wird und gering entlohnt wird, vgl. zum Eigenstudium etwa § 7 NtV NRW.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
ganz habe ich es nicht verstanden. Daher hier nochmals eine konkretisierende Anfrage, da es wirklich einen Unterschied in den Chören gibt bzw. in den Standorten:
Der eine Chor ist der Kinderchor meines Wohnortes, diesen hätte ich gedacht über die Ehrenamtspauschale abzurechnen. Den anderen hätte ich über die Übungsleiterpauschale abgerechnet. Wäre dies so ein von Ihnen strutureller Unterschied? Ansonsten gibt es keinen Unterschied und müssten dann über die Übungsleiterpauschale abgerechnet werden. Könnten dann den die Fahrtkosten im Sinne von Werbungskosten geltend gemacht werden?
Gruß
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
das ist schon ein Unterschied, der Sie berechtigt, die Fahrtkosten – je nach Ihrer steuerlichen Veranlagung – geltend zu machen.
Allerdings sind die diversen Aufwandsentschädigungen (das ist der Oberbegriff) unter § 3 EStG
definiert und man kann nicht nach Bedarf für inhaltlich gleiche Nebentätigkeiten das eine gegen das andere auswechseln. Sondern die jeweilige Tätigkeit muss auf die konkret beanspruchte Aufwandsentschädigung, also deren rechtliche Beschreibung zutreffen.
Deshalb hier die Nr. 26 des § 3 EstG in Originalfassung:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9
des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52
bis 54
der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen" (Zitatende)
Die Ehrenamtspauschale ( € 720/p.a.) ist in § 3 EStG
unter Nr. 26 a definiert.
Letzte Sicherheit sollte Ihnen eine Anfrage bei Ihrem zuständigen Finanzamt bringen.
Beamtenrechtlich ist die Frage der Anwendung von § 3 EStG
(Nr. 26 = Übungsleiterpauschale) bzw. die Ehrenamtspauschale (Nr. 26 a = Ehrenamtsfreibetrag ) gesondert zu betrachten.
Hier gelten meine Ausführungen hinsichtlich der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) Ihres Landes, also genehmigungspflichtig in jedem Fall die Übungsleitertätigkeit.
Die Ehrenamtstätigkeit gilt als allgemein genehmigt, wenn sie insgesamt einen geringen Umfang hat, dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt, außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird. Dann bedarf es nur einer Anzeige beim Dienstvorgesetzten.
Schließlich ist noch § 99 Absatz 3 BBG
von Bedeutung, dass nämlich kumulativ betrachtet, ein Versagungsgrund für den Dienstherrn vorliegt, soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder MEHRERE Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt