Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Dieses kann ich mir auch nicht ohne weiteres erklären.
Die Vollstreckung aus einem Beitragsbescheid ist rechtlich nicht mehr möglich, wenn alles von Ihnen bezahlt wurde.
Möglich wären etwaige Verfahrenskosten und Auslagen, die aber näher begründet werden müssen.
Dies würde ich nunmehr schriftlich verlangen und auf die Erledigung der damaligen Forderungen hinweisen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie aber bereits die Kosten dafür auch schon bezahlt.
2.
Auch eine Umbuchung erscheint mir nicht möglich zu sein:
Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.
Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet, § 150 Abs. 4 SGB VII
.
Dieses allein erlaubt das Gesetz, was hier jedoch nicht vorliegt, wenn es sich um ein ANDERES Unternehmen handelt.
Darauf würde ich hinweisen und nach der Rechtsgrundlage fragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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