Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
die Ansicht der Ausländerbehörde ist nicht richtig.
Das Vorpraktikum gehört zum Studium. Nach Allgemeiner Verwaltungsvorschrift
zum Aufenthaltsgesetz, die alle Ausländerbehörden als Handlungsanweisung anwenden steht in Ziff. 16.0.5. eindeutig:
„Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche
mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen.
Abhängig vom Einzelfall gehören
dazu
– Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung,
– Studienkollegs oder andere Formen staatlich
geförderter studienvorbereitender Maßnahmen,
– für das Studium erforderliche oder von der
Hochschule empfohlene vorbereitende
Praktika..".
Hier ist die Vorschrift http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/AsylZuwanderung/AufenthG_VwV.pdf?__blob=publicationFile
Zeigen Sie der Ausländerbehörde diese Antwort und legen Sie die Information der Hochschule über das vorgeschriebene Praktikum vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
17.04.2015 | 21:53
Sehr geehrte Master of Medicine, Ethics and Law Liubov Zelinskij-Zunik, Rechtsanwältin,
Die Ausländerbehörde sagte, dass ich meine für Studienvorbereitung geeigneten 2 Jahre schon ausgeschöpft habe (Ziff. 16.0.6 Aufenthaltsgesetz). Mir ist notwendig, dass meine Aufenthaltserlaubnis ausnahmeweise verlängert wird, bis ich mich an der Hochschule Immatrikulieren kann (eine Erteilung von Fiktionsbescheinigung für 3 Monate wäre Ideal). Finden Sie einen Weg dafür? Ich bitte Sie, mir die zu zeigenden Argumente / Rechte zu nennen.
Dazu, die Ausländerbehörde hat vorher Ziff. 16.3.10 verletzt, da sie mir vor dem 10.02.2015 keine Arbeitserlaubnis außerhalb den Ferien gab, und daher konnte ich mein Vorpraktikum nicht durchführen.
Falls es nicht geht, gibt es irgendwelche andere Lösung, durch die ich meine Aufenthalt noch ein paar Monate verlängern könnte?
Hoffentlich würden Sie meine Fragen nach dieser Nachfrage mehr effizient beantworten.
Vielen Dank im Voraus, und ich hoffe Ihr Verständnis
Viele Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.04.2015 | 22:55
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage,
1. Die Ausländerbehörde sagte, dass ich meine für Studienvorbereitung geeigneten 2 Jahre schon ausgeschöpft habe (Ziff. 16.0.6 Aufenthaltsgesetz).
Diese Aussage entspricht nicht den Gesetzvorgaben. Im § 16 I AufenthG steht:
…Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann…
Das ist doch genau Ihr Fall. Das Gesetz spricht nicht von einem festen Zeitraum 2 Jahre, sondern von einem Regelfall („soll", so auch in Verwaltungsvorschrift, 16.0.6 „in der Regel"). Sie haben bereits vorbereitende Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen, es fehlt noch das Vorpraktikum, das Sie bereits angefangen haben. Also können Sie in einem absehbaren und angemessenen Zeitraum Ihr Studium beginnen. Ich gehe auch davon aus, dass Sie im Juli schon immatrikuliert werden können. Lassen Sie sich von der Praktikumsstelle ein Zwischenzeugnis erteilen.
2. Mir ist notwendig, dass meine Aufenthaltserlaubnis ausnahmeweise verlängert wird, bis ich mich an der Hochschule Immatrikulieren kann (eine Erteilung von Fiktionsbescheinigung für 3 Monate wäre Ideal). Finden Sie einen Weg dafür? Ich bitte Sie, mir die zu zeigenden Argumente / Rechte zu nennen.
Sie haben eindeutig einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (die nur als Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Frage kommt). Ich würde so vorgehen:
2.1. Einen Antrag haben Sie –nehme ich an – bereits gestellt.
2.2. Falls der Antrag abgelehnt wird, legen Sie einen Widerspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung (Vollziehung wäre die Ausreisepflicht). Die Ausländerbehörde muss auf diesen Antrag entscheiden. Dafür wird sie mindestens ca. 2 Wochen brauchen. Falls sie den Antrag ablehnt, stellen Sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf die Herstellung einer aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruches. Für die Zeit bis das Gericht eine Entscheidung trifft, werden Sie nicht ausgewiesen. Nach einigem Hin und Her vergehen schon mindestens 2 -3 Monate. Ich kann mir dann kaum vorstellen, dass man Sie dann zur Ausreise verpflichtet, wenn Sie bereits eine Immatrikulationsbescheinigung haben werden.
3. Dazu, die Ausländerbehörde hat vorher Ziff. 16.3.10 verletzt, da sie mir vor dem 10.02.2015 keine Arbeitserlaubnis außerhalb den Ferien gab, und daher konnte ich mein Vorpraktikum nicht durchführen.
Das wäre ein zusätzliches Argument für die Überschreitung der 2 Jahrefrist für Vorbereitung.
4. Falls es nicht geht, gibt es irgendwelche andere Lösung, durch die ich meine Aufenthalt noch ein paar Monate verlängern könnte?
Die Lösung habe ich unter Ziff. 2 beschrieben. Eine andere Möglichkeit besteht nicht.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
MfG zelinskij