Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
" Muss eine Unterbrechung des ALG 1 bei der Arbeitsagentur beantragt werden oder genügt eine formlose Mitteilung?"
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nach § 136 SGB III
Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit oder
bei beruflicher Weiterbildung gem. §§ 81
ff. SGB III.
Arbeitslos ist nach § 138
I SGB III, wer
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Bei Ihnen fallen nach eigener Schilderung die Punkte 2. und 3. weg, sodass Sie im entsprechenden Zeitraum nicht arbeitslos wären.
Dies müssen Sie der Arbeitsagentur vorher nachweisbar mitteilen.
Frage 2:
"Sind Unterbrechungen des ALG 1 mehrfach möglich?"
Ja, dauern diese allerdings über 6 Wochen, müssten Sie sich erneut arbeitslos melden.
Frage 3:
"Haben Unterbrechungen des ALG 1 Auswirkung auf die Gesamtbezugsdauer (hier: 24 Monate)?"
Grundsätzlich können sie einen einmal festgestellten Restanspruch bis zu 4 Jahre geltend machen, § 161
II SGB III.
Kommt es jedoch zu mehrfachen Unterbrechungen, ist je nach Versicherungsverlauf eine Auswirkung auf den Restanspruch möglich.
Daher sollte die Auswirkung von nachfolgenden Unterbrechungen unbedingt vorher mit der zuständigen Arbeitsagentur abgeklärt werden, um nachher keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.
Konfrontieren Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter mit Ihren Plänen schriftlich, nachweisbar und lassen sich zu Ihren offenen Fragen eine Einschätzung geben. Nach §§ 13
- 15 SGB I
sind es die Sachbearbeiter selbst, die Ihnen Aufklärung, Beratung und Auskunft anhand Ihres Versicherungsverlaufs schulden.
Insofern können Sie Ihre konkrete Situation immer offen schilder und sich die leistungsrechtlichen Auswirkungen konkret auf Ihren Fall bezogen darlegen und bestätigen lassen.
Frage 4:
"Hat man bei einer maximal vierwöchigen Unterbrechung des ALG 1 Anspruch auf Leistungen der Familienversicherung?"
Wenn die Satzung der Krankenkasse Ihrer Frau keine abweichenden Regelungen trifft und die übrigen Voraussetzungen vorleigen, dürfte einer Familienversicherung nichts entgegenstehen, da Sie ja trotz des Auslandsaufenthalts nach wie vor Ihren "Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben".
Dies ist vor Antritt der Fortbildung mit der Kasse Ihrer Frau abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 03.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe eine Nachfrage zu Ihrer Antwort auf meine Frage 4:
Ändert sich Ihre Rechtsauffassung, da nicht ich bei meiner Frau sondern meine Frau bei mir, dem Arbeitslosen, familienversichert ist?
Nachfrage 1:
"Ändert sich Ihre Rechtsauffassung, da nicht ich bei meiner Frau sondern meine Frau bei mir, dem Arbeitslosen, familienversichert ist?"
Da Sie von der Arbeitsagentur auch in der Krankenversicherung abgemeldet werden, müssen Sie für den Fortbestand Ihrer Versicherung Sorge tragen.
Normalerweise besteht für einen Monat eine Nachversicherung ( sog. Nachversicherungspflicht). Dies müssten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären, ob die auch für Ihren Auslandsaufenthalt Bestand hat oder Sie sich ggf. für die 22 Tage freiwillig versichern müssten.