Sehr geehrte Fragestellerin,
die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit keiner Angabe von Aründen. Zwar müssen diese Gründe bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wie in Ihrem Fall vorliegen,die Angabe in der Kündigung selbst ist jedoch nicht Voraussetzung der Wirksamkeit.
Eine Abfindung kann im Rahmen der Beendigung vereinbart werden, grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch.
Während der Freistellung ist das durchschnittliche Gehalt weiter zu zahlen, also auch die durchschnittliche Provision.
Nachdem das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sollten Sie nach Erhalt der Kündigung umgehend mittels anwaltlicher Hilfe Kündigungsschutzklage erheben. Diese ist binnen in drei Wochen ab Zugang der Kündigung möglich.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger