Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Für die Frage, ob der Makler von Ihnen eine Provision verlangen kann, kommt es tatsächlich nicht darauf an, ob noch ein Auftragsverhältnis zur Verkäuferin bestanden hat. Weder 1a noch 1d spielen also eine Rolle. Die Punkte 1b und c dagegen schon. Die Tätigkeit des Maklers muss ursächlich sein für das spätere Geschäft. Wenn also mitgeteilt wird, dass ein Verkauf nicht (mehr) möglich ist und auch kein Kontakt zum Verkäufer hergestellt wird, bestehen erhebliche Zweifel an der Ursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers für das spätere Geschäft.
2. Diese Idee hilft Ihnen leider nicht. Bei engen Verwandschaftsverhältnissen wird vom Bundesgerichtshof eine Personenidentität zwischen Käufer und demjenigen, der den Maklervertrag geschlossen hat, unterstellt.
3. Auch im Rahmen des Vertrages ist für den Provisionsanspruch zwingend vorauszusetzen, dass die Ursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers gegeben ist. Wie schon unter 1 erläutert, bestehen in Ihrem Fall hieran erhebliche Zweifel, so dass es auf die Klausel über die Laufzeit gar nicht erst ankommt. Ihre Schilderungen lassen jedoch vermuten, dass der Maklervertrag in diesem Punkt unwirksam ist, weil er Sie im Vergleich zur gesetzlichen Regelung deutlich benachteiligt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen