Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 652 Abs. 1 BGB
besteht ein Lohnanspruch, wenn ein Maklervertrag geschlossen wurde und daraufhin ein Vertrag, infolge eines Nachweises des Mäklers zustande kommt.
1. Maklervertrag
Zunächst müsste zwischen Ihnen und dem Käufer ein Maklervertrag zustande gekommen sein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil, vom 03.Mai 2012 – III ZR 62/11
) kann dieser grundsätzlich auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.
Generell wird in einer Internetanzeige eines Maklers, wie bei „Immobilienscout24", noch kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages gesehen.
Voraussetzung für einen wirksamen Vertrag ist der unmissverständliche Hinweis auf eine im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision gegenüber dem Kaufinteressenten. Derjenige der in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens Maklerdienste in Anspruch nimmt, gibt in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will.
Weist ein Makler also in einem Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, löst dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus.
Insoweit Sie also ausreichend auf das Provisionsverlangen hingewiesen haben, ist nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts von einem wirksamen Maklervertrag auszugehen.
2. Nachweis
Ein Maklernachweis kann auch ohne Nennung des Namens erbracht sein. Grundsätzlich muss der Makler dem Kunden neben der Anschrift auch den Namen des Verkäufers zur Kenntnis bringen. Die Mitteilung der Anschrift reicht jedoch, wenn es dem Maklerkunden nicht auf die Nennung des Namens ankommt, weil er sich zunächst über die Geeignetheit des Grundstücks klar werden will und er später den Hauptvertrag unter Umgehung des Maklers an diesem vorbei abschließt (BGH, Urteil vom 06.07.2006 – III ZR 379/04
).
Ein ausreichender Nachweis sollte in Ihrem Fall also ebenfalls vorliegen. Die Chancen auf Erfolg und mithin auf Durchsetzung der Honorarforderung stehen demnach gut.
Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Die bisher für Sie angefallenen Kosten dieser ersten Anfrage würde ich in diesem Fall verrechnen.
Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Um meine Kontaktdaten einsehen zu können, Klicken Sie bitte auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Harzewski, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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