Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Zudem hat Sie für 7 Monate das Ruhen des Arbeitslosengeldes angeordnet. Ich hatte zwar Einspruch eingelegt, dieser wurde jedoch abgelehnt. Nun müsste ich vor das Sozialgericht und da kommen Sie ins Spiel:
Lohnt sich der Weg oder muss ich damit Leben das ich für 7 Monate kein ALG bekomme?Lohnt sich der Weg oder muss ich damit Leben das ich für 7 Monate kein ALG bekomme?"
Eine Abfindung bzw. Entlassungsentschädigung führt regelmäßig nach § 158 SGB III zum Ruhen des Arbeitslosengeldes, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt wurde.
Vorzeitig gekündigt bedeutet: zu einem Zeitpunkt zu dem der Arbeitgeber es nicht einseitig hätte beenden können.
Die Regelung bezweckt die Vermeidung des Doppelbezuges von Alg und einer Entlassungsentschädigung (EE), wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist.
Nach Ihrer Schilderung hat man die Ihnen im Rahmen des aufhebungsvertrags eine hohe Abfindung gezahlt. Ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten Sie diesen Betrag vermutlich nicht erhalten. Der Zeitraum des Ruhens auf den Zeitpunkt begrenzt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers hätte beenden können. Für nicht oder nur eingeschränkt kündbare Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber in § 158 I Satz 3 und 4 SGB III fiktive Kündigungsfristen festgelegt.
Wofür die Entlassungsentschädigung ausgegeben wird ist für die Frage des Ruhens des Anspruchs letztlich ohne Belang. Hier greifen dann ggf. andere soziale Ansprüche.
Waren Sie nach Ihrer Schilderung tatsächlich unkündbar, so ist die Entscheidung der Arbeitsagentur - vorbehaltlich einer Prüfung der maßgeblichen Unterlagen - insoweit nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-