Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der von Ihnen angedachte Weg ist rechtlich nicht unproblematisch. Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie gegenüber Ihrem Kreditinstitut angegeben haben, dass Sie Ihr Konto (nur) für eigene Rechnung führen.
Die beabsichtigte "Schenkung" soll nur zum Schein erfolgen und ist damit unwirksam. Damit nutzen Sie Ihr Konto für fremde Zwecke, was einen Verstoß gegen die "eigene Rechnung" und damit gegen den Kontovertrag darstellt. Dieser Verstoß kann durch das kontoführende Kreditinstitut verschiedentlich geahndet werden. So kann z.B. bereits im Vorfeld im Rahmen des Namen-Nummern-Abgleichs die Verbuchung des Geldeingangs abgelehnt und die Zahlung an den Auftraggeber zurückgegeben werden. Das Kreditinstitut kann aber auch den Vertragsverstoß zum Anlass nehmen, die Kontoverbindung zu kündigen; denn nach §§ 3
Geldwäschegesetz, 154 Abgabenordnung ist das Kreditinstitut verpflichtet, sich bei Vornahme jeder Buchung den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Dies ist bei einer vertragswidrigen Kontonutzung aber nicht möglich, so dass das Kreditinstitut, sollte es Buchungen für fremde Rechnung regelmäßig hinnehmen, mit steuer- und aufsichtsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat.
Strafrechtlich hingegen wäre das beschriebene Vorhaben unproblematisch möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Thomas Henning
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