Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:
Die Frage betrifft den Maklervertrag (Makler, Immobilienmakler) bzw. "Mäklervertrag" §§ 652 ff BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) bzw. - weil eine Vertrag geschlossen wurde - das Vertragsrecht.
Nach § 652 BGB
gilt (auszugsweise) : Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt. ... Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Die Frage ob bzw. wann der Maklerlohn (Lohn, Provision) fällig wird, dürfte insbesondere vom Vertrag abhängen, aus dem sich auch ergeben sollte, ob Sie als sog. Nachweismakler, Vermittlungsmakler usw. tätig geworden sind. Beispielsweise hat ein Nachweismakler "nur" die Aufgabe, seinem Kunden Interessenten zu benennen und ihm die Möglichkeit für einen Vertragsschluss zu bieten.
Nach Ihren Schilderungen ist die Frage problematisch auf wessen Seite der Makler tätig wurde (einseitig oder zweiseitig ?), d.h. wer die Provision schuldet.
Im Rahmen einer eingehenderen Prüfung des Vertrags, wäre zu klären ob der Maklerlohn schon fällig ist bzw. wann der Lohn fällig wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen