Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Im Falle einer Scheidung würde ein Zugewinnausgleich erfolgen, da Sie offenbar keinen Ehevertrag geschlossen haben und daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Das Gesetz sieht dabei vor, dass Schenkungen oder Erbschaften im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht beim Zugewinn ( vereinfacht gesagt ) nicht zur Ausgleichsmasse gehören. Mit anderen Worten: Die Werte der Schenkungen ( sowohl vor der Hochzeit als auch nach der Eheschliessung ) bleiben Ihnen erhalten.
Im Falle der Scheidung müsste Ihr Ehemann Ihnen also einen Wertausgleich leisten, da Sie "privilegiertes Vermögen" eingebracht haben.
Wenn Ihnen dieser Ausgleich im Wege des Zugewinns genügt, müssen Sie beim Erwerb des Hauses eigentlich nichts weiter regeln.
Sie können aber auch exakte Regelungen für den Fall einer Scheidung treffen und z.B. anordnen, dass Sie das Haus übertragen bekommen oder Ihr Ehemann einen Wertausgleich in Höhe von x leisten muss. Dies müsste in Form eine notariell zu beurkundenden Ehevertrages erfolgen.
2.
Die Nachlassregelung kann nur im Form eines Testaments erfolgen. Dies können sie privatschriftlich ( handgeschrieben und unterschrieben ) oder notariell errichten.
Das Kind Ihres Mannes aus erster Ehe würde im Falle Ihres Ablebens ja zunächst nicht erben, da es nicht zur Ihren gesetzlichen Erben gehört. Daher kommt auch ein Pflichtteil nicht in Betracht. Anders sieht dies aber aus, wenn Ihr Ehemann zuerst versterben sollte. Dann erbt das Kind aus erster Ehe als gesetzlicher Erbe einen Erbteil am Hauseigentum. Sie sollten daher ein Testament errichten. Der genaue Inhalt kann hier natürlich nicht dargestellt werden.
Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen stellen recht komplexe Themen im Familien- und Erbrecht dar. Hier kann insofern nur eine Erstberatung erfolgen. Für eine weitergehende Beratung mit Entwurf entsprechender Vereinbarungen, stehe ich Ihnen bei gesonderter Beauftragung gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen