Sehr geehrter Ratsuchender,
ich skizziere Ihre Möglichkeiten mal wie folgt:
1.) Anfängliche Verlegung
Eine Verlegung entgegen den Vorgaben des Vollzugsplanes kann nach § 8 I Nr. 2 StVollzG vorgenommen werden. Hierzu müssen wichtige Gründe vorgebracht werden, die dies rechtfertigen könnten. Es kann mit einer Heimatnähe und einer neu aufgebauten Familie nach erfolgter Heirat argumentiert werden, wie auch mit einer Zeit der längeren Straffreiheit. Die Resozialsierung fängt dort schon an, wo Straftäter nicht bereits zu Anfang aus ihrem sozialen Umfeld wieder / vermeidbar herausgerissen werden.
Dies sollte vor allem dort nicht vorgenommen werden, wo Straftäter sich bereits in gewisser Weise wieder einem normalen bürgerlichen Leben zugewendet haben.
Hier bei Ihnen gilt vor Haftantritt übrigens noch § 456
Strafprozessordnung. Sie können einen Strafaufschub nach Absatz 1 beantragen und den Ladungsantritt damit 4 Monate nach hinten verschieben, Absatz 2. Die Zeit einer Klärung - gleich wie lange - ginge dann erst einmal nicht zu Ihren Lasten, während Sie bereits im Gefängnis sitzen / säßen.
Diesen Antrag würde ich erst einmal stellen und mit den obigen Gründen ( Ihre Gründe ) argumentieren.
2.) Spätere Verlegung
Die JVA Moers Kapellen kann durchaus in Betracht kommen. In der Regel halten sich die JVA ´s jedoch an ihre Vorgaben der Aufnahmekriterien. Aber auch dieser Antrag kann später im Vollzug nochmals / erstmalig gestellt werden und mit den obigen Gründen versehen werden.
3.) Lockerungen / offener Vollzug
Aus dem "Hoeneßfall" haben wir alle eins gesehen: Vergünstigungen ( insbesonder § 10 und § 11 StVollzG ) kommen nicht von Anfang an in Betracht. In der Regel sollen Lockerungen erst vorgenommen werden, wenn sich der Inhaftierte in der Haft bewährt hat und die restliche Strafdauer nur noch 18 Monate beträgt.
Hierüber entscheidet immer die jeweilige Anstaltsleitung. Der Gefangene darf nicht ungeeignet hierfür sein. Das ist er, wenn "Sucht- und Fluchtgefahr" vorliegt ( hier nicht ) oder eine Lockerung in der Vergangenheit schon einmal mißbraucht worden ist ( hier nicht ) oder bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate liegen.
4.) Offener Vollzug / Freigang etc.
Egal wo Sie hin verlegt werden, stehen Ihnen dann später folgende Möglichkeiten zu: Es kommt die Außenbeschäftigung in Betracht, so daß Sie unter Aufsicht ausserhalb der Anstalt einer Arbeit nachgehen können. Auf den Freigang, die Ausführung und den Ausgang gehe ich hier nicht ein, da es Ihnen vordergründig um eine heimatnahe Inhaftierung und eine dort wohl mögliche spätere Beschäftigung geht.
An Ihrer Stelle würde ich mich heute schon um eine konkrete Arbeitsstelle bemühen, die Sie in einigen Monaten dann - wieder - antreten könnten. Vorher werden Sie den Haftvollzug ohne Lockerungen absitzen müssen.
Alle Vorschriften sind übersichtlich geregelt in der Strafvollzugsordnung, so daß Sier auch selber noch einmal nachlesen können.
5.) Zusammenfassung
Versuchen Sie den Strafaufschub und eine anfängliche Verlegung nach Moers Kapellen mit dem Rechtsbehelf aus § 456 StPO
. Dort oder in der späteren Anfangs - JVA stellen Sie später den Antrag auf Außenbeschäftigung und begründen alle ihre Anträge jeweils immer so, wie Sie das auch hier beschrieben haben.
Bei Ihnen scheinen soziale geordnete Strukturen wieder erkennbar zu sein, welche auch gefördert werden sollten. Darauf würde ich immer hinweisen. Die notwendigen Rechtsbehelfe ergeben sich später aus §§ 108 ff StVollzG. Gegen jede Entscheidung ist immer eine Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.
Achten Sie hierbei auf Fristen und Zuständigkeiten, die Sie im Gesetz oben immer nachlesen und kontrollieren können.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Wenn ich Ihnen insbesondere schon beim Antrag auf Strafaufschub behilflich sein soll, wenden Sie sich einfach vertrauensvoll an meine Kanzlei!
Mit freundlichen Grüssen
Fricke
RA und Dipl. Kfm.
Diese Antwort ist vom 01.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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danke erstmals für ihre antwort. Wie meinen Sie das mit "Die Zeit einer Klärung - gleich wie lange - ginge dann erst einmal nicht zu Ihren Lasten, während Sie bereits im Gefängnis sitzen / säßen."
Ich habe morgen den Haftantritt und den Aufschub habe ich schon seit donnerstag gestellt habe jedoch keine Antwort erhalten, dass ganze natürlich per Anwalt gemacht, der kann mir nichts dazu sagen weil keiner sich gemeldet hat und er schon dort angerufen hat.
Heißt das dass ich in haft gehe und die zeit die das gericht braucht (bei mir da jugenstrafe amtsgericht) um zu entscheiden würde mir nicht von den 2,5 jahren angerechent ? kann ich dann eventuell wieder nach hause sobald es genehmigt wird z.B für 1 Monat und muss dann erst dort antreten wenn der monat zu ende wäre ?
Heisst das dass ich wenn bei mir der Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate liegt, ich keinen Ausgang kriege wie z.B Wochenende nach hause oder ähnliches, trotz aussen beschäftigung z.B ausbildung ? Oder gibts da ne sonder entscheidung die der Leiter dann trifft und es doch genehmigt, bei guter führung und und und ?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir diese letzten Fragen noch ausführlicher erklären.
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre hilfe, Sie haben mir sehr weitergeholfen. Ich werde mich wenn was ist bei Ihrer Kanzlei melden oder meine Angehörigen.
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
daß Sie einen Anwalt schon haben, der auch einen Antrag auf Aufschub gestellt hat, wusste ich nicht. Wenn nun schon der Haftantritt droht, wird diesem erst einmal Folge zu leisten sein.
Dass dann ein Aufschub im nachhinein erfolgt, wage ich zu bezweifeln. Der Anwalt hätte hier auf den zeitlichen Druck hinweisen müssen. Eigentlich hätte hier eine Entscheidung schon ergehen müssen.
Zu den Lockerungen und Ihren Beschreibungen hängt es immer davon ab, was der Anstaltsleiter dazu sagt und wie Sie sich in der Haft führen. Auch ist bei Jugendsachen hier mit wohlwollenden Entscheidungen zu rechnen. Ich kenne aber das Urteil, Ihr damaliges Alter etc. nicht, so daß hier konkrete Zusagen gefährlich wären.
Den Richtwert der 18 Monate gibt es schon bei Lockerungen. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Gewichtige Gründe scheinen bei Ihnen Ihr Alter, Ihre Heirat, eine Ausbildung zu sein, die mit einer guten Führung ergänzt werden können. Um den Haftantritt werden Sie erst einmal nicht herum kommen.
Wenn Sie oder Ihre Familie meine Hilfe benötigen sollten, stehe ich gerne und jederzeit zur Verfügung.
Mit besten Grüssen
RA und Dipl. Kfm. Fricke