Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der beschriebenen Maßnahme (Abmarkung) handelt es sich um eine solche der Grenzfeststellung gemäß § 4 Abs. 1 Nieders. Vermessungsgesetz (NVermG). Die Grenzfeststellung muss veröffentlicht werden (§ 3 Abs. 4 S. 1 NVermG. Die Frist beträgt einen Monat; in dieser Frist ist das Rechtsmittel, hier: Widerspruch, einzulegen.
Da nach Ihren Angaben der neu abgemarkte Bereich nicht zu Ihren Grundstück gehört, die Erschließung Ihres Grundstücks nach wie vor gesichert bleibt und auch eine Verfestigung Ihrer Rechtsposition durch Gewohnheitsrecht nicht vorliegt, gehe ich von nur geringen Erfolgsaussichten aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen