Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Entscheidend ist, ob in dem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und bei mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Stunden, mit 0,75 zu berücksichtigen. Auszubildende zählen nicht mit.
Wenn dies der Fall ist (regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer), gilt nämlich, dass Ihre Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, §§ 23 Abs. 1, 1 KSchG
.
Dies bedeutet, dass ein Kündigungsgrund vorliegen muss:
- verhaltensbedingt (Fehlverhalten, in der Regel nach vorheriger Abmahnung),
- personenbedingt (z.B. wenn Sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeit zu erbringen)
oder
- betriebsbedingt (schlechte wirtschaftliche Lage).
In letzterem Fall muss zudem eine Sozialauswahl zwischen den Mitarbeitern stattfinden (Wer ist am längsten da? Ist jemand z.B. aufgrund einer Behinderung besonders zu schützen? Hat der Mitarbeiter Familie und Unterhaltspflichten? etc.).
Der Arbeitgeber muss die soziale Rechtfertigung nachweisen.
Dies ist oftmals schwierig, so dass man sich auf eine Abfindung einigen kann.
Es sollte allerdings unbedingt Kündigungsschutzklage erhoben werden. Erst hieraufhin muss der Arbeitgeber die Kündigung nämlich begründen.
Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen und läuft ab dem Erhalt der schriftlichen Kündigung.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Für Ihre weitere Vertretung stehe ich Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.
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Diese Antwort ist vom 26.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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