Sehr geehrter Fragesteller,
es ist davon auszugehen, dass die Kündigungsfrist von 4 Monaten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer gelten soll, sofern nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass dies nur für eine Partei gelten soll.
Wäre eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass die verlängerte Kündigungsfrist nur für den Arbeitnehmer gelten soll, wäre diese Vereinbarung unwirksam. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die längere Kündigungsfrist für beide Seiten gelten würde (BAG Urteil vom 2. 6. 2005 - 2 AZR 296/ 04
).
Sofern Sie früher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen, wäre evtl. mit dem Arbeitgeber der Abschluss eines Auflösungsvertrages verhandelbar, der Sie früher aus dem Arbeitsverhältnis entlässt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Helzel
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Diese Antwort ist vom 18.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Stefanie Helzel
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Sehr geehrte Frau Helzel,
folgende Frage zu Ihrer Antwort:
" Wäre eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass die verlängerte Kündigungsfrist nur für den Arbeitnehmer gelten soll, wäre diese Vereinbarung unwirksam. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die längere Kündigungsfrist für beide Seiten gelten würde (BAG Urteil vom 2. 6. 2005 - 2 AZR 296/ 04)."
Es ist richtig, dass eine Verlängerung der Kündigungsfrist nur für den Arbeitnehmer unwirksam ist. Es ist aber durchaus möglich, eine Verlängerung der gesetzliche Kündigungsfrist nur für den Arbeitgeber zu vereinbaren.
Der Anstellungsvertrag wurde ja vom Arbeitgeber erstellt.
Alle anderen Arbeitsverträge, die ich kenne, enthalten ausdrücklich, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist für beide Seiten gelten soll. Bei mir fehlt dieser Zusatz.
Ein Aufhebungsvertrag kommt nicht in Frage. Bleibt mir also nur die Eigenkündigung.
Sollte nunmehr der Arbeitgeber einen Prozess wegen Schadenersatz anstreben, falls ich die Kündigungsfrist von 4 Monaten nicht einhalte, wie sind meine Chancen zu sehen, wenn ich den Anstellungsvertrag so interpretiere, dass die Verlängerung nur für den Arbeitgeber zu gelten hat, da nichts anderes genannt ist?
Mit freundlichen Grüßen
Ohne den Arbeitsvertrag gesehen zu haben, bin ich der Meinung, dass man Ihrer Interpretation nicht folgen kann. M.E. wären die gerichtlichen Chancen für den Arbeitgeber besser zu bewerten. Wie das Gericht jedoch im Einzelfall entscheidet, kann ich nicht voraussehen.
Mit freundlichen Grüßen
Helzel